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zum AusdruckenTreuhand-News Nr. 4
Neuerungen und Informationen im Bereich Steuern, Buchhaltung und relevante Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile sowie Tipps und Tricks für Unternehmer.

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Unser Archiv mit den bisherigen Newslettern finden Sie unter:
www.kaiser-buchhaltungen.ch/archiv/

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Inhalt Treuhand-News Nr. 4

1) MWST Praxisänderung bei Kassenzetteln

2) MWST Sondersatz für Hotellerie; Weiterführung bis Ende 2010

3) Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

4) Steuerreform

5) Der Tipp für Unternehmer

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Grüezi miteinander

Der Sommer neigt sich langsam dem Ende zu und es steht der Herbst vor der Tür. Analog der vielfältigen Farbenpracht des Herbsts habe ich für Sie wieder einige interessante Aktualitäten zusammengestellt:


1) MWST Praxisänderung bei Kassenzetteln

Die bisherige Praxis, dass bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrierkassen u.ä. bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Leistungsempfängers verzichtet werden kann, bleibt unverändert bestehen.

Sind die Anforderungen in Bezug auf die richtige Bezeichnung des Leistungserbringers nicht vollumfänglich erfüllt, so genügt dieser Beleg dennoch ab sofort als Ausweis für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, wenn Folgendes vorliegt:

  • Die Identität der Vertragsparteien ist anhand der vorhandenen Angaben auf dem Beleg erkennbar.
  • Die Rechnung wird in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand verbucht.
  • Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.

Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug im Umfang der steuerbaren Verwendung geltend machen. Er ist also nicht mehr verpflichtet, noch vor der Bezahlung vom Leistungserbringer ein in allen Teilen formell korrekte Rechnung anzufordern. Er hat aber nach wie vor das Recht, eine derartige Rechnung zu verlangen.

Stellt ein Leistungserbringer die Rechnung nicht auf ein Unternehmen als Leistungsempfänger aus, sondern persönlich auf den Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer des Leistungsempfängers (Aussendienstmitarbeiter Monteure, Vertreter etc.), müssen diese Rechnungen nicht mehr zur Korrektur an den Leistungserbringer zurückgewiesen werden. Dies gilt für Unterkunft, Verpflegung, Fahrausweise etc.
Diese Belege werden ab sofort auch zum Vorsteuerabzug zugelassen sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Identität des Leistungserbringers und des Mitarbeiters des Leistungsempfängers ist klar erkennbar.
  • Der Leistungsempfänger kann anlässlich einer Kontrolle auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der in der Rechnung genannten Person nachweisen.
  • Der in Rechnung gestellte Aufwand wird vom Unternehmen, welches den Vorsteuerabzug geltend macht, als Geschäftsaufwand verbucht.
  • Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.

Nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind Aufwendungen für nicht steuerbare Zwecke, insbesondere für den privaten Lebensaufwand des Mitarbeiters bzw. Geschäftsinhabers, für private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug, Ferienreisen, für private Einladungen, private Essen etc.

2) MWST-Sondersatz für Hotellerie; Weiterführung bis Ende 2010

Der Bundesrat hat die beschlossene Verlängerung des Mehrwertsteuer-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzt. Damit ist eine nahtlose Weiterführung des bisher auf den 31.12.2006 befristeten Sondersatzes sichergestellt.
Die Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund im Mehrwertsteuergesetz einen tieferen Steuersatz für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen festlegen kann. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber den Sondersatz für Beherbergungsleistungen geschaffen, welcher 3,6 % beträgt und für die Gewährung von Unterkunft, einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks gilt. Die neue Bestimmung hat nun der Bundesrat auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzt.

3) Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Die Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer ist eine Tatsache.
Deshalb hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet mit entsprechenden Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung.

Darin soll einerseits eine massvolle Erhöhung des Zweiverdienerabzugs eingeführt werden. Dieser soll 50% des niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von CHF 12'500 und einem Minimum von CHF 7'600 betragen.
Andererseits soll ein zusätzlicher Verheiratetenabzug in der Höhe von CHF 2'500 pro Ehepaar in der Form eines Sozialabzuges eingeführt werden.

Damit würde die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren gemildert und die Belastung von Ein- und Zweiverdienerhaushalten ausgewogen gestaltet.
Mit dieser Kombi-Lösung würde die Schlechterstellung gegenüber Konkubinatspaaren für 66% der Zweiverdienerehepaare vollständig beseitigt. Für die restlichen Zweiverdienerehepaare würde die verfassungswidrige Mehrbelastung lediglich gemildert, würde aber in einem vertretbaren Rahmen liegen.

Die Sofortmassnahmen sollen im 2008 in Kraft gesetzt werden.
Gemäss Zeitungsberichten vom 30.8.2006 ist zu entnehmen, dass die Wirtschaftskommission des Nationalrats das Projekt nun verabschiedet hat.

Der Systementscheid zwischen gemeinsamer oder getrennter Besteuerung der Ehegatten soll in einem zweiten Schritt fallen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf folgender Homepage:
http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/5147


4) Steuerreform

Die Zürcher FDP möchte das Schweizer Steuersystem grundlegend ändern. Eine neue Bemessung der Vermögenserträge sowie ein abgestufter Einheitstarif sind die Stichworte.

Ein abgestufter Einheitstarif soll die heutige Progression ersetzen. Bis CHF 90'000 Gesamteinkommen pro Jahr soll ein Satz von 4 % gelten. Darüber liegende Einkommen 12%. Der Steuerwettbewerb soll weiterhin möglich bleiben, da die Kantone und Gemeinden ihre Sätze und Stufen selber festlegen.

Einheitliche Abzüge für Berufstätige, Unterstützungspflichtige und Rentner sollen die vielzahl der heutigen Abzüge ersetzen.

Steuergutschriften sind geplant anstelle von Sozialabzügen und Zulagen.
Die Soll-Kapitalrendite-Besteuerung zur Deklaration des Vermögensertrages würde die heutigen effektiv versteuerten Vermögenserträge ablösen.

Wir dürfen gespannt sein, wie sich diese Vorschläge in ein neues Steuergesetz umsetzen werden. Eine Interessensgemeinschaft wird nun mögliche Modelle ausarbeiten. Dann folgt eine kantonale Volksinitiative, welche die Regierung zu dieser Reform auffordern soll.


5) Der Tipp für Unternehmer

Der Ombudsmann nimmt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern gegen kantonale Behörden und Amtsstellen - und wo zuständig auch gegen Gemeinden - entgegen, prüft sie und bemüht sich durch Vermittlung um eine einvernehmliche Lösung. Rechtlich zwingende Anordnungen (Entscheidungen, Verfügungen, Massnahmen) trifft er jedoch nicht; das bleibt Sache der Rechtsmittelinstanzen (Einsprache- und Rekursbehörden, Verwaltungsgericht) bzw. Aufsichtsbehörden.
http://www.ombudsmann.zh.ch

Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Das wär’s für heute. Wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen, freuen wir uns natürlich sehr darüber. Auch Ihr Kommentar, Kritik oder Anregungen sind willkommen.

Freundliche Grüsse

Brigitte Kaiser

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Last update: 08.09.06

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