Treuhand-News
Nr. 4
Neuerungen und Informationen im Bereich Steuern, Buchhaltung und relevante
Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile sowie Tipps und Tricks für
Unternehmer.
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Unser Archiv mit den bisherigen Newslettern finden Sie unter:
www.kaiser-buchhaltungen.ch/archiv/
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Inhalt Treuhand-News Nr. 4
1) MWST Praxisänderung bei Kassenzetteln
2) MWST Sondersatz für Hotellerie; Weiterführung bis Ende
2010
3) Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung
4) Steuerreform
5) Der Tipp für Unternehmer
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Grüezi miteinander
Der Sommer neigt sich langsam dem Ende zu und es steht der Herbst
vor der Tür. Analog der vielfältigen Farbenpracht des Herbsts
habe ich für Sie wieder einige interessante Aktualitäten
zusammengestellt:
1) MWST Praxisänderung bei Kassenzetteln
Die bisherige Praxis, dass bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrierkassen
u.ä. bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon
aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der
Adresse des Leistungsempfängers verzichtet werden kann, bleibt
unverändert bestehen.
Sind die Anforderungen in Bezug auf die richtige Bezeichnung des
Leistungserbringers nicht vollumfänglich erfüllt, so genügt
dieser Beleg dennoch ab sofort als Ausweis für die Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges, wenn Folgendes vorliegt:
- Die Identität der Vertragsparteien ist anhand der vorhandenen
Angaben auf dem Beleg erkennbar.
- Die Rechnung wird in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand
verbucht.
- Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Leistungsempfänger
den Vorsteuerabzug im Umfang der steuerbaren Verwendung geltend machen.
Er ist also nicht mehr verpflichtet, noch vor der Bezahlung vom Leistungserbringer
ein in allen Teilen formell korrekte Rechnung anzufordern. Er hat
aber nach wie vor das Recht, eine derartige Rechnung zu verlangen.
Stellt ein Leistungserbringer die Rechnung nicht auf ein Unternehmen
als Leistungsempfänger aus, sondern persönlich auf den Mitarbeiter
bzw. Arbeitnehmer des Leistungsempfängers (Aussendienstmitarbeiter
Monteure, Vertreter etc.), müssen diese Rechnungen nicht mehr
zur Korrektur an den Leistungserbringer zurückgewiesen werden.
Dies gilt für Unterkunft, Verpflegung, Fahrausweise etc.
Diese Belege werden ab sofort auch zum Vorsteuerabzug zugelassen sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Identität des Leistungserbringers und des Mitarbeiters
des Leistungsempfängers ist klar erkennbar.
- Der Leistungsempfänger kann anlässlich einer Kontrolle
auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der in der
Rechnung genannten Person nachweisen.
- Der in Rechnung gestellte Aufwand wird vom Unternehmen, welches
den Vorsteuerabzug geltend macht, als Geschäftsaufwand verbucht.
- Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.
Nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind Aufwendungen
für nicht steuerbare Zwecke, insbesondere für den privaten
Lebensaufwand des Mitarbeiters bzw. Geschäftsinhabers, für
private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug, Ferienreisen, für
private Einladungen, private Essen etc.
2) MWST-Sondersatz für Hotellerie; Weiterführung
bis Ende 2010
Der Bundesrat hat die beschlossene Verlängerung des Mehrwertsteuer-Sondersatzes
für Beherbergungsleistungen auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzt.
Damit ist eine nahtlose Weiterführung des bisher auf den 31.12.2006
befristeten Sondersatzes sichergestellt.
Die Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund im Mehrwertsteuergesetz
einen tieferen Steuersatz für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen
festlegen kann. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber den Sondersatz
für Beherbergungsleistungen geschaffen, welcher 3,6 % beträgt
und für die Gewährung von Unterkunft, einschliesslich der
Abgabe eines Frühstücks gilt. Die neue Bestimmung hat nun
der Bundesrat auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzt.
3) Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung
Die Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber
gleich situierten Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer
ist eine Tatsache.
Deshalb hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet mit entsprechenden
Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung.
Darin soll einerseits eine massvolle Erhöhung des Zweiverdienerabzugs
eingeführt werden. Dieser soll 50% des niedrigeren Ehepaarverdiensts
bis zu einem Maximum von CHF 12'500 und einem Minimum von CHF 7'600
betragen.
Andererseits soll ein zusätzlicher Verheiratetenabzug in der
Höhe von CHF 2'500 pro Ehepaar in der Form eines Sozialabzuges
eingeführt werden.
Damit würde die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren
gemildert und die Belastung von Ein- und Zweiverdienerhaushalten ausgewogen
gestaltet.
Mit dieser Kombi-Lösung würde die Schlechterstellung gegenüber
Konkubinatspaaren für 66% der Zweiverdienerehepaare vollständig
beseitigt. Für die restlichen Zweiverdienerehepaare würde
die verfassungswidrige Mehrbelastung lediglich gemildert, würde
aber in einem vertretbaren Rahmen liegen.
Die Sofortmassnahmen sollen im 2008 in Kraft gesetzt werden.
Gemäss Zeitungsberichten vom 30.8.2006 ist zu entnehmen, dass
die Wirtschaftskommission des Nationalrats das Projekt nun verabschiedet
hat.
Der Systementscheid zwischen gemeinsamer oder getrennter Besteuerung
der Ehegatten soll in einem zweiten Schritt fallen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf folgender Homepage:
http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/5147
4) Steuerreform
Die Zürcher FDP möchte das Schweizer Steuersystem grundlegend
ändern. Eine neue Bemessung der Vermögenserträge sowie
ein abgestufter Einheitstarif sind die Stichworte.
Ein abgestufter Einheitstarif soll die heutige Progression ersetzen.
Bis CHF 90'000 Gesamteinkommen pro Jahr soll ein Satz von 4 % gelten.
Darüber liegende Einkommen 12%. Der Steuerwettbewerb soll weiterhin
möglich bleiben, da die Kantone und Gemeinden ihre Sätze
und Stufen selber festlegen.
Einheitliche Abzüge für Berufstätige, Unterstützungspflichtige
und Rentner sollen die vielzahl der heutigen Abzüge ersetzen.
Steuergutschriften sind geplant anstelle von Sozialabzügen und
Zulagen.
Die Soll-Kapitalrendite-Besteuerung zur Deklaration des Vermögensertrages
würde die heutigen effektiv versteuerten Vermögenserträge
ablösen.
Wir dürfen gespannt sein, wie sich diese Vorschläge in
ein neues Steuergesetz umsetzen werden. Eine Interessensgemeinschaft
wird nun mögliche Modelle ausarbeiten. Dann folgt eine kantonale
Volksinitiative, welche die Regierung zu dieser Reform auffordern
soll.
5) Der Tipp für Unternehmer
Der Ombudsmann nimmt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern
gegen kantonale Behörden und Amtsstellen - und wo zuständig
auch gegen Gemeinden - entgegen, prüft sie und bemüht sich
durch Vermittlung um eine einvernehmliche Lösung. Rechtlich zwingende
Anordnungen (Entscheidungen, Verfügungen, Massnahmen) trifft
er jedoch nicht; das bleibt Sache der Rechtsmittelinstanzen (Einsprache-
und Rekursbehörden, Verwaltungsgericht) bzw. Aufsichtsbehörden.
http://www.ombudsmann.zh.ch
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale
Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Das wär’s für heute. Wenn Sie unseren Newsletter
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Auch Ihr Kommentar, Kritik oder Anregungen sind willkommen.
Freundliche Grüsse
Brigitte Kaiser
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