Ihr Treuhandbüro in Winterthur

Newsletter Abo

Abonnieren Sie kostenlos aktuelle Tipps und Neuigkeiten rund um die Themen Steuern, Buchhaltung und Beratung.

Treuhand-News

Sie können den Newsletter jederzeit bequem abbestellen

Email List Management by Ezine Director

Newsletter-Archiv

Sitemap

 

Aktuelle Informationen Dezember 2000

Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Wichtige Neuerungen

Steuerpflichtig ist man wie bisher ab einem Jahresumsatz im Inland von Fr. 75‘000. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit selbständig stammen.

-> Neu: Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit und sind demnach nicht mehr mit der MWST belastet.

Ausnahmen von der Steuerpflicht: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000 pro Jahr beträgt.

->Neu: nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, bis zu einem Jahresumsatz von Fr. 150'000 sind nicht mehr MWST-pflichtig.

Saldosteuersatzmethode:

Steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz kleiner als Fr. 3 Mio. ist und die berechneten Steuern nicht mehr als Fr. 60'000 betragen, können nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Falls diese Abrechnungsart gewählt wird, muss sie während mind. 5 Jahren beibehalten werden.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bis jetzt nach der effektiven Methode abgerechnet haben, ist zu überlegen ob Sie allenfalls ein Wechsel zur vereinfachten Saldosteuersatzmethode vornehmen möchten. Die entsprechenden Formulare dafür wurden Ihnen von der Eidg. Steuerverwaltung bereits zugestellt und sind bis spätestens Ende Januar 2001 einzureichen.

Gruppenbesteuerung:

Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, werden auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt. Die enge Verbundenheit liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Unternehmungen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung sind auf Innenumsätze beschränkt. Die Bildung von Subgruppen ist zulässig.

Margenbesteuerung:

Die Margenbesteuerung, wie wir sie bereits für Occasionsfahrzeuge kennen, gilt neu auch für gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände sofern diese für den Wiederverkauf bestimmt sind. Voraussetzung dafür: Beim Ankauf konnte keine Vorsteuer abgezogen werden oder der Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht.

Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, jedoch nicht Edelmetalle und Edelsteine.

Aufbewahrungspflicht:

Die Geschäftsbücher, Belege u. Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen müssen während 10 Jahren ordnungsgemäss aufbewahrt werden. Die mit Immobilien zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren.

Wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung noch nicht eingetreten ist, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung.

Steuern auf Einfuhren:

Steuerpflichtige, die bei der Eidg. Steuerverwaltung registriert sind und nach der effektiven Methode abrechnen, können die Einfuhrsteuern im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände importieren und exportieren und sich daraus beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.

Anwendung des neuen Rechts:

Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden.

Fristen:

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Steuerpflichtigen erneut Gebrauch machen von den Wahlmöglichkeiten (Optionen und Saldosteuersätze). Die Fristen dafür beginnen mit dem Datum des Inkrafttreten neu zu laufen.

Steuersatzerhöhungen:

Die Mehrwertsteuersätze werden wie folgt erhöht:

Normalsatz:

bisher 7,5%

neu 7,6%

Reduzierter Satz:

bisher 2,3%

neu 2,4%

Sondersatz

bisher 3,5%

neu 3,6%

 

 

 

Die folgenden drei Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze werden wie folgt erhöht:

Alter Saldosteuersatz:

bisher 3,4%

neu 3,5%

Alter Saldosteuersatz:

bisher 5,1%

neu 5,2%

Alter Saldosteuersatz:

bisher 5,9%

neu 6,0%

Die restlichen Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze bleiben unverändert.

Rechnungsstellung:

Die neuen Steuersätze dürfen nur in Rechnungen ausgewiesen werden, die nach dem
31. Dezember 2000 ausgestellt werden. (Ausnahmen sind speziell geregelt)

Nach dem 31. März 2001 dürfen keine Rechnungen mehr zu den alten Steuersätzen ausgestellt werden.

Bis zum 31. Dezember 2000 erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen sind nur dann noch zu den alten Steuersätzen steuerbar, wenn:

  • die Leistungen bis zum 31. März 2001 in Rechnung gestellt werden
  • nur die alten Steuersätze in der Rechnung aufgeführt sind
  • das Datum oder der Zeitraum der Leistung aus der Rechnung klar ersichtlich ist
  • die Rechnung nur Leistungen enthält, die ausschliesslich vor dem 1. Januar 2001 erbracht worden sind
  • die Rechnung dem Abnehmer bis zum 31. März 2001 gesandt wird

Sind eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, so schuldet der Leistungserbringer die Steuer zu den neuen, höheren Steuersätzen.

Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen nicht in der gleichen Rechnung aufgeführt sein.

AHV: Umstellung der persönlichen Beiträge auf Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 2001

Der Bundesrat hat am 1. März 2000 beschlossen, die AHV-Verordnung auf den 1. Januar 2001 zu ändern und die einjährige Gegenwartsbemessung für die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einzuführen.

Dieser Entscheid kam, da im Jahr 2001 die meisten Kantone die direkte Bundessteuer im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung erheben.

Wichtige Änderungen:
->Direktübergangsverfahren:
Die Umstellung erfolgt nach dem Direktübergangsverfahren. Dieses ist zu vergleichen mit dem Jahressteuerverfahren bei der direkten Bundessteuer.

Die Beiträge im Jahr 2001 werden bereits im Gegenwartsverfahren bemessen. Die Jahre 1999 und 2000 fallen in eine Bemessungslücke. Auf Kapitalgewinnen in diesen Jahren wird ein Sonderbeitrag erhoben.

Die Jahre 1997 und 1998 werden somit nur einmal für die Bemessung berücksichtigt im Jahr 2000.

->Akontobeiträge:
Da eine rechtskräftige Steuerveranlagung resp. entsprechende Steuermeldung meistens erst am Ende des Folgejahres vorliegt, wird die AHV weiterhin Akontozahlungen verlangen. Diese Akontobeiträge müssen im Beitragsjahr geleistet werden. Wenn dann die Steuermeldung vorliegt, nimmt die AHV einen Ausgleich vor und je nach Fall werden Beiträge nachgefordert oder zurückerstattet. Für die Akontobeiträge stützt sich die AHV auf das Einkommen der letzten Beitragsverfügung. Grössere Abweichungen vom geschätzten Einkommen nach oben und nach unten sind der AHV zu melden. Bei zu grossen Differenzen wird ein Verzugszins erhoben. Konkret heisst das, bei einer Abweichung um mind. 25% werden Zinsen erhoben sofern die Differenz nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt wird. Den Pflichtigen wird damit die Möglichkeit geboten, gestützt auf Ihren Geschäftsabschluss Beitragsdifferenzen zu erkennen und noch rechtzeitig zu bezahlen. Auf zuviel bezahlten Beiträgen erhält der Pflichtige einen Vergütungszins

->Zins für das Eigenkapital:
Bei der Beitragsberechnung der Selbständigerwerbenden wird vom Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen.
Der Zinssatz wird für jedes Beitragsjahr neu bestimmt. Dabei wird von einer Durchschnittsrendite inländischer Anleihensschuldner ausgegangen.

->Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen:
Nach der Umstellung auf Gegenwartsbemessung entfällt der Sonderbeitrag auf Kapitalgewinne. Im Gegenwartsverfahren werden sie zusammen mit den übrigen Einkünften erfasst.


Im Dezember 2000
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur

nach oben

 

KAISER BUCHHALTUNGEN GmbH | Konradstrasse 3 | 8400 Winterthur
Telefon 052 202 84 84 | Fax 052 202 62 49 | www.kaiser-buchhaltungen.ch

Last update: 25.1.06

© Copyright 2005. All rights reserved. Design by SAN-Webdesign.ch November 2005