Aktuelle
Informationen Dezember 2000
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Wichtige Neuerungen
Steuerpflichtig ist man wie bisher ab einem Jahresumsatz im Inland
von Fr. 75‘000. Voraussetzung ist, dass die
Einnahmen aus gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit selbständig
stammen.
-> Neu: Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten
oder ähnlichen Funktionsträgern gilt nicht mehr als selbständige
Erwerbstätigkeit und sind demnach nicht mehr mit der MWST belastet.
Ausnahmen von der Steuerpflicht: Unternehmen mit
einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000, sofern die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000 pro
Jahr beträgt.
->Neu: nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine
und gemeinnützige Institutionen, bis zu einem Jahresumsatz
von Fr. 150'000 sind nicht mehr MWST-pflichtig.
Saldosteuersatzmethode:
Steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz kleiner als Fr. 3 Mio.
ist und die berechneten Steuern nicht mehr als Fr. 60'000 betragen,
können nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Falls diese
Abrechnungsart gewählt wird, muss sie während mind. 5 Jahren
beibehalten werden.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bis jetzt nach der effektiven
Methode abgerechnet haben, ist zu überlegen ob Sie allenfalls
ein Wechsel zur vereinfachten Saldosteuersatzmethode vornehmen möchten.
Die entsprechenden Formulare dafür wurden Ihnen von der Eidg.
Steuerverwaltung bereits zugestellt und sind bis spätestens Ende
Januar 2001 einzureichen.
Gruppenbesteuerung:
Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche
Personen mit Sitz in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden
sind, werden auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige
Person behandelt. Die enge Verbundenheit liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise eine oder mehrere Unternehmungen unter einheitlicher
Leitung zusammengefasst sind. Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung
sind auf Innenumsätze beschränkt. Die Bildung von Subgruppen
ist zulässig.
Margenbesteuerung:
Die Margenbesteuerung, wie wir sie bereits für Occasionsfahrzeuge
kennen, gilt neu auch für gebrauchte individualisierbare bewegliche
Gegenstände sofern diese für den Wiederverkauf bestimmt
sind. Voraussetzung dafür: Beim Ankauf konnte keine Vorsteuer
abgezogen werden oder der Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht.
Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten
auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten,
jedoch nicht Edelmetalle und Edelsteine.
Aufbewahrungspflicht:
Die Geschäftsbücher, Belege u. Geschäftspapiere sowie
sonstige Aufzeichnungen müssen während 10 Jahren
ordnungsgemäss aufbewahrt werden. Die mit Immobilien zusammenhängenden
Geschäftsunterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren.
Wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung
noch nicht eingetreten ist, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis
zum Eintritt der Verjährung.
Steuern auf Einfuhren:
Steuerpflichtige, die bei der Eidg. Steuerverwaltung registriert
sind und nach der effektiven Methode abrechnen, können die Einfuhrsteuern
im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig
Gegenstände importieren und exportieren und sich daraus beachtliche
Vorsteuerüberschüsse ergeben.
Anwendung des neuen Rechts:
Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes getätigt werden.
Fristen:
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Steuerpflichtigen
erneut Gebrauch machen von den Wahlmöglichkeiten (Optionen und
Saldosteuersätze). Die Fristen dafür beginnen mit dem Datum
des Inkrafttreten neu zu laufen.
Steuersatzerhöhungen:
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Die Mehrwertsteuersätze werden wie folgt
erhöht:
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Normalsatz: |
bisher 7,5% |
neu 7,6% |
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Reduzierter Satz: |
bisher 2,3% |
neu 2,4% |
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Sondersatz |
bisher 3,5% |
neu 3,6% |
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Die folgenden drei Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze
werden wie folgt erhöht:
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Alter Saldosteuersatz: |
bisher 3,4% |
neu 3,5% |
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Alter Saldosteuersatz: |
bisher 5,1% |
neu 5,2% |
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Alter Saldosteuersatz: |
bisher 5,9% |
neu 6,0% |
Die restlichen Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze
bleiben unverändert.
Rechnungsstellung:
Die neuen Steuersätze dürfen nur in Rechnungen ausgewiesen
werden, die nach dem
31. Dezember 2000 ausgestellt werden. (Ausnahmen sind speziell geregelt)
Nach dem 31. März 2001 dürfen keine Rechnungen
mehr zu den alten Steuersätzen ausgestellt werden.
Bis zum 31. Dezember 2000 erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen
sind nur dann noch zu den alten Steuersätzen steuerbar,
wenn:
- die Leistungen bis zum 31. März 2001 in Rechnung gestellt
werden
- nur die alten Steuersätze in der Rechnung aufgeführt
sind
- das Datum oder der Zeitraum der Leistung aus der Rechnung klar
ersichtlich ist
- die Rechnung nur Leistungen enthält, die ausschliesslich
vor dem 1. Januar 2001 erbracht worden sind
- die Rechnung dem Abnehmer bis zum 31. März 2001 gesandt
wird
Sind eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, so
schuldet der Leistungserbringer die Steuer zu den neuen, höheren
Steuersätzen.
Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar
sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen
steuerbar sind, dürfen nicht in der gleichen Rechnung
aufgeführt sein.
AHV: Umstellung der persönlichen Beiträge auf Gegenwartsbemessung
ab 1. Januar 2001
Der Bundesrat hat am 1. März 2000 beschlossen, die AHV-Verordnung
auf den 1. Januar 2001 zu ändern und die einjährige Gegenwartsbemessung
für die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen einzuführen.
Dieser Entscheid kam, da im Jahr 2001 die meisten Kantone die direkte
Bundessteuer im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung
erheben.
Wichtige Änderungen:
->Direktübergangsverfahren:
Die Umstellung erfolgt nach dem Direktübergangsverfahren. Dieses
ist zu vergleichen mit dem Jahressteuerverfahren bei der direkten
Bundessteuer.
Die Beiträge im Jahr 2001 werden bereits im Gegenwartsverfahren
bemessen. Die Jahre 1999 und 2000 fallen in eine Bemessungslücke.
Auf Kapitalgewinnen in diesen Jahren wird ein Sonderbeitrag erhoben.
Die Jahre 1997 und 1998 werden somit nur einmal für die Bemessung
berücksichtigt im Jahr 2000.
->Akontobeiträge:
Da eine rechtskräftige Steuerveranlagung resp. entsprechende
Steuermeldung meistens erst am Ende des Folgejahres vorliegt, wird
die AHV weiterhin Akontozahlungen verlangen. Diese Akontobeiträge
müssen im Beitragsjahr geleistet werden. Wenn dann die Steuermeldung
vorliegt, nimmt die AHV einen Ausgleich vor und je nach Fall werden
Beiträge nachgefordert oder zurückerstattet. Für die
Akontobeiträge stützt sich die AHV auf das Einkommen der
letzten Beitragsverfügung. Grössere Abweichungen vom geschätzten
Einkommen nach oben und nach unten sind der AHV zu melden. Bei zu
grossen Differenzen wird ein Verzugszins erhoben. Konkret heisst das,
bei einer Abweichung um mind. 25% werden Zinsen erhoben sofern die
Differenz nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Beitragsjahres
bezahlt wird. Den Pflichtigen wird damit die Möglichkeit geboten,
gestützt auf Ihren Geschäftsabschluss Beitragsdifferenzen
zu erkennen und noch rechtzeitig zu bezahlen. Auf zuviel bezahlten
Beiträgen erhält der Pflichtige einen Vergütungszins
->Zins für das Eigenkapital:
Bei der Beitragsberechnung der Selbständigerwerbenden wird vom
Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital
abgezogen.
Der Zinssatz wird für jedes Beitragsjahr neu bestimmt. Dabei
wird von einer Durchschnittsrendite inländischer Anleihensschuldner
ausgegangen.
->Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen:
Nach der Umstellung auf Gegenwartsbemessung entfällt der Sonderbeitrag
auf Kapitalgewinne. Im Gegenwartsverfahren werden sie zusammen mit
den übrigen Einkünften erfasst.
Im Dezember 2000
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur
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