Aktuelle
Informationen Dezember 2003
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Ab 1. Januar 2004 werden die ALV-Beitragssätze weiter reduziert
auf 2% (bisher 2,5%). Der Solidaritätsbeitrag von 1% ab einer
jährlichen Lohnsumme von Fr. 106'801.00 entfällt ganz.
Die neuen Sätze lauten demnach wie folgt:
|
Arbeitgeberbeitrag |
Arbeitnehmerbeitrag |
Total |
| ALV1
Lohnsumme bis 106‘800 |
1% |
1% |
2% |
| ALV2 Solidaritätsbeitrag
Lohnsumme ab 106'801
bis 267‘000 |
0% |
0% |
0% |
Mehrwertsteuer
Aufgrund der MwSt-Revisionen der Eidg. Steuerverwaltung fällt
immer wieder auf, dass einige erhaltene Rechnungen (Lieferantenrechnungen
und Rechnungen für Betriebsaufwände) nicht die nötigen
Formerfordernisse gemäss MWSTG erfüllen. Die Konsequenz
ist, dass der ganze Vorsteuerabzug gestrichen wird.
Da die Revision nur ein Geschäftsjahr prüft, werden die
aufgerechneten Vorsteuern einfach auf 5 Jahre hochgerechnet. Dies
hat erhebliche Steuernachforderungen zur Folge. Deshalb möchten
wir an dieser Stelle wieder einmal die nötigen Formerfordernisse
darstellen (Art. 37 MWStG):
Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige
Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung
auszustellen, in der sie angeben muss:
- den Namen und die Adresse unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr (eingetragener
Name im Handelsregister) zulässigerweise verwendet, sowie die
Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen ist;
- den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder
Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise
auftritt;
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
- Das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung;
- Den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag.
Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe
des Steuersatzes.
Sendet der Leistungserbringer dem –empfänger die Rechnung
per Telefax oder Mail, berechtigt dieser Beleg nicht zum Vorsteuerabzug,
da es sich nicht um einen Originalbeleg handelt.
Die Rechnungen (einschliesslich Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen
und EDV-Anlagen) sind bei Erhalt auf die formelle Vollständigkeit
und die materielle Richtigkeit (Steuersatz, Berechnungsgrundlage usw.)
hin zu überprüfen. Ungenügende Belege sind vor der
Bezahlung durch den Leistungserbringer richtig stellen zu lassen.
Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen usw. nicht mehr abgeändert
werden (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen
abgeschlossenen Geschäftsfall handelt.
Neuer Lohnausweis
Die Einführung des neuen Lohnausweises wurde nochmals verschoben
und tritt somit frühestens im Steuerjahr 2005 in Kraft. Dies
bedeutet, dass anfangs 2006 dieser erstmals benützt werden kann.
Ab Steuerperiode 2006, Kalenderjahr 2007 muss der neue Lohnausweis
zwingend verwendet werden.
Sobald der definitive neue Lohnausweis vorliegt und genehmigt ist,
werden wir Sie wieder über die Änderungen informieren.
Im Dezember 2003
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur
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