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Aktuelle Informationen Dezember 2003

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Ab 1. Januar 2004 werden die ALV-Beitragssätze weiter reduziert auf 2% (bisher 2,5%). Der Solidaritätsbeitrag von 1% ab einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 106'801.00 entfällt ganz.
Die neuen Sätze lauten demnach wie folgt:

 

Arbeitgeberbeitrag

Arbeitnehmerbeitrag

Total

ALV1
Lohnsumme bis 106‘800

1%

1%

2%

ALV2 Solidaritätsbeitrag
Lohnsumme ab 106'801
bis 267‘000

0%

0%

0%

Mehrwertsteuer

Aufgrund der MwSt-Revisionen der Eidg. Steuerverwaltung fällt immer wieder auf, dass einige erhaltene Rechnungen (Lieferantenrechnungen und Rechnungen für Betriebsaufwände) nicht die nötigen Formerfordernisse gemäss MWSTG erfüllen. Die Konsequenz ist, dass der ganze Vorsteuerabzug gestrichen wird.

Da die Revision nur ein Geschäftsjahr prüft, werden die aufgerechneten Vorsteuern einfach auf 5 Jahre hochgerechnet. Dies hat erhebliche Steuernachforderungen zur Folge. Deshalb möchten wir an dieser Stelle wieder einmal die nötigen Formerfordernisse darstellen (Art. 37 MWStG):

Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss:

  1. den Namen und die Adresse unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr (eingetragener Name im Handelsregister) zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
  2. den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
  3. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
  4. Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
  5. Das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung;
  6. Den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes.

Sendet der Leistungserbringer dem –empfänger die Rechnung per Telefax oder Mail, berechtigt dieser Beleg nicht zum Vorsteuerabzug, da es sich nicht um einen Originalbeleg handelt.

Die Rechnungen (einschliesslich Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen) sind bei Erhalt auf die formelle Vollständigkeit und die materielle Richtigkeit (Steuersatz, Berechnungsgrundlage usw.) hin zu überprüfen. Ungenügende Belege sind vor der Bezahlung durch den Leistungserbringer richtig stellen zu lassen. Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen usw. nicht mehr abgeändert werden (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt.

Neuer Lohnausweis

Die Einführung des neuen Lohnausweises wurde nochmals verschoben und tritt somit frühestens im Steuerjahr 2005 in Kraft. Dies bedeutet, dass anfangs 2006 dieser erstmals benützt werden kann. Ab Steuerperiode 2006, Kalenderjahr 2007 muss der neue Lohnausweis zwingend verwendet werden.

Sobald der definitive neue Lohnausweis vorliegt und genehmigt ist, werden wir Sie wieder über die Änderungen informieren.

Im Dezember 2003
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur

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Last update: 25.1.06

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