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Aktuelle Informationen Dezember 2004

Neuerungen 1. BVG-Revision ab 1.1.2005


Die Eintrittsgrenze des Jahreslohnes wird heruntergesetzt auf CHF 19'350. Dies bedeutet, dass viele Teilzeitangestellte neu in die BVG-Pflicht fallen. Man rechnet mit rund 100'000 neu zu versichernde Personen.

Konkret heisst dies, dass jeder Mitarbeiter ab einem Jahreslohn von CHF 19'350 im BVG zu versichern ist.

Der Koordinationsabzug wird um 1/8 gesenkt auf neu CHF 22'575.

Der minimal versicherte Lohn beträgt CHF 3'225.
Der maximal versicherte Lohn beträgt neu CHF 774'000 (30-fache der max. AHV-Altersrente).

Dies bedeutet, dass der versicherte Lohn höher ist und demzufolge höhere Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber folgen.

Auch beim Einkauf in eine Pensionskasse wurden neue Grenzen gesetzt. Grundsätzlich sind Einkaufsbeiträge bei den Steuern voll abzugsfähig bis man sich in die vollen reglementarischen Leistungen der Pensionskassenstiftung eingekauft hat, jedoch mit folgenden Regelungen:

  • Aus dem Einkauf resultierende Leistungen dürfen in den nächsten 3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden.
  • Freiwillige Einkäufe dürfen erst getätigt werden, nach Rückzahlung der Wohneigentums-Vorbezüge (geleistete Steuern auf Vorbezug können rückgefordert werden).
  • Einkauf ist bis vor Rentenbeginn möglich.
  • Wiedereinkäufe von Kapitalübertragungen an den geschiedenen Ehepartner sind steuerlich abzugsfähig.

Vorzeitige Pensionierung = Rentenkürzung

  • Vorzeitige Pensionierung ab Alter 55, jedoch frühestens 6 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich
  • Rentenkürzung von bis zu 40%
  • Auskauf der Rentenkürzung mit freiwilligen Einlagen des Versicherten möglich

Aufschub nach ordentlichem Rücktrittsalter

  • Aufschub der ganzen Altersleistung möglich, wenn nach dem ordentlichen Rücktrittsalter weitergearbeitet wird und der Jahreslohn dafür mindestens 2/3 des bisherigen Jahreslohn ausmacht.
  • Aufschub der halben Altersleitung möglich, wenn nach dem ordentlichen Rücktrittsalter weitergearbeitet wird und der Jahreslohn dafür mindestens 1/3 des bisherigen Jahreslohn ausmacht.

Bezug der Vorsorgeleistungen

  • Kapitalbezüge der letzten 3-5 Jahre könnten zusammengerechnet werden
  • Bei Teilpensionierung wird eine Lohnreduktion von mind. 1/3 verlangt
  • Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung möglich
  • Die Steuern auf Kapitalbezügen wird separat vom übrigen Einkommen berechnet. Der Steuersatz beträgt 1/5 der normalen Steuer.

Neuregelung Revision und Revisionsaufsicht

Die Revisionspflicht wird grundsätzlich rechtsformenabhängig aber nur für Kapital-Gesellschaften (AG, GmbH).

Es gibt vier wesentliche Schutzziele der Abschlussprüfung:

  • Publikumsgesellschaften: Gesamtwirtschaftliches Interesse und Investorenschutz
  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: Gesamtwirtschaftliches Interesse
  • Privatgesellschaften mit Minderheiten: Minderheitenschutz
  • Gläubigerschutz für alle Gesellschaften: Kein Vorrang bei KMU’s

Neu werden zwei verschiedene Varianten von Abschlussprüfungen durchgeführt:

Ordentliche Prüfung

  • alle Publikumsgesellschaften
  • Gesellschaften, welche 20% zu Aktiven oder Umsatz einer Publikumsgesellschaft beitragen.
  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: zwei der folgenden drei Kriterien müssen während zwei Jahren erfüllt sein: Bilanzsumme 6 Mio; Umsatz 12 Mio, 50 Vollzeitstellen
  • Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung erstellen müssen

Eingeschränkte Prüfung

  • Alle nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Kapitalgesellschaften)
  • Keine eingeschränkte Prüfung bei Vereinen

Neue Optionsmöglichkeiten:

  • Opting-Out: Sämtliche Gesellschafter einer nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmung können auf eingeschränkte Revision verzichten sofern nicht mehr als 10 Vollzeitstellen.
  • Opting-Up/In: Minderheiten mit mind. 10% des Grundkapitals können eine ordentliche Prüfung verlangen / Statuten können eine ordentliche Prüfung vorsehen / Persönlich haftende Mitglieder können ordentliche Revision verlangen / Freiwillig durch Banken evtl. verlangt
  • Opting-Down: Freiwillige Revision bei Opting-Out Kunden ohne Erfüllung der fachlichen Anforderungen

Neue Aufgaben bei der ordentlichen Prüfung:

  • Bestätigung, dass ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert (IKS)
  • Bestätigung, dass die Gesellschaft eine Risikobeurteilung vorgenommen hat
  • Detaillierter Bericht an den Verwaltungsrat zwingend

Eingeschränkte Prüfung bei KMU:

  • Verweis auf Schweizer Prüfungsstandards Nr. 910
  • Gesetzliche Erleichterungen (Keine IKS-Prüfung, kein besonderer Bericht an VR, keine Feststellung von Risikobeurteilung durch VR, keine allg. Gesetzesverstösse)
  • Anzeigepflicht bei Überschuldung (OR 725) bleibt

Geltungsbereich der neuen Prüfungs-Standards:
Ab Abschlussperiode 2005 für Unternehmen, welche bisher schon einen besonders befähigten Revisor benötigten (Börsenkotierte Gesellschaften, Gesellschaften mit Anleihensobligationen, Gesellschaften mit Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 200 Mitarbeiter, Gesellschaften mit Spezialgesetzgebungen wie Banken, BVG)

Für KMU gelten vorläufig weiterhin die bisher angewandten Grundsätze.

Das neue Revisionsgesetz ist erst im Entwurf vorhanden. Es wird voraussichtlich frühestens auf 2007 in Kraft treten.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist ein sehr komplexes Thema geworden und manch ein KMU-Betrieb ist schlicht überfordert mit den rund 2'000 Seiten Praxismitteilungen, Branchenbroschüren und Merkblätter. Deshalb wurde nach Vereinfachungen und Verbesserungen gesucht.

Hier eine Auswahl an geplanten Praxisänderungen per 1. Januar 2005 :

  • Bei Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen muss neu erst ab CHF 400 der Name des Empfängers vermerkt sein (bisher CHF 200)
  • Vereinfachungen für Rechnungen, z.B. für Rechnungen, die an nicht im Handelsregister eingetragene Filialen des Hauptsitzes adressiert sind. Solche Rechnungen werden neu auch zur Vornahme des Vorsteuerabzuges anerkannt, sofern es sich eindeutig um geschäftsmässigen Aufwand handelt, der entsprechend verbucht ist.
  • Vorsteuerabzug bei Import: Die Einfuhrsteuer kann nur dann als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn die zollamtliche Originalquittung auf die steuerpflichtige Person lautet. Neu wird der Vorsteuerabzug auch dann zugelassen, wenn die Originalquittung nicht auf die steuerpflichtige Person lautet, die sie besitzt und den entsprechenden Aufwand verbucht hat; die Rechnung des ausländischen Lieferanten muss aber auf diese steuerpflichtige Person ausgestellt sein.
  • Die auf Aufwendungen bei Firmengründungen (z.B. Beratungskosten, Marktanalysen) angefallenen Steuern sind neu zum Vorsteuerabzug zugelassen, soweit diese Aufwendungen einem steuerbaren Unternehmenszweck dienen. Dasselbe gilt für die Steuern auf Kosten bei Kapitalerhöhungen und Sanierungen sowie auf Stilllegungs- und Liquidationskosten.

Dies ist nur ein Teil der geplanten Praxisänderungen. Die vollständige Liste mit allen geplanten Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und per 1. Juli 2005 kann vom Internet heruntergeladen werden unter

Neuer Lohnausweis ab Steuerperiode 2005

Die Einführung des neuen Lohnausweises wird ab Steuerjahr 2005 in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass anfangs 2006 dieser erstmals benützt werden kann. Ab Steuerperiode 2006, Kalenderjahr 2007 muss der neue Lohnausweis zwingend verwendet werden.

Mit den neuen Vorschriften wird mehr Transparenz geschaffen. Sie können künftig besser unterscheiden, was steuer- und sozialabgabepflichtig ist und was nicht aufgeführt werden muss.
Wir werden Sie über die Neuerungen informieren, sobald eine definitive Wegleitung dazu vorliegt.

Im Dezember 2004
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur

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Last update: 25.1.06

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