Aktuelle
Informationen Dezember 2004
Neuerungen 1. BVG-Revision ab 1.1.2005
Die Eintrittsgrenze des Jahreslohnes wird heruntergesetzt
auf CHF 19'350. Dies bedeutet, dass viele Teilzeitangestellte
neu in die BVG-Pflicht fallen. Man rechnet mit rund 100'000 neu zu
versichernde Personen.
Konkret heisst dies, dass jeder Mitarbeiter ab einem Jahreslohn
von CHF 19'350 im BVG zu versichern ist.
Der Koordinationsabzug wird um 1/8 gesenkt auf neu
CHF 22'575.
Der minimal versicherte Lohn beträgt CHF
3'225.
Der maximal versicherte Lohn beträgt neu CHF 774'000 (30-fache
der max. AHV-Altersrente).
Dies bedeutet, dass der versicherte Lohn höher ist und demzufolge
höhere Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber folgen.
Auch beim Einkauf in eine Pensionskasse wurden neue
Grenzen gesetzt. Grundsätzlich sind Einkaufsbeiträge bei
den Steuern voll abzugsfähig bis man sich in die vollen reglementarischen
Leistungen der Pensionskassenstiftung eingekauft hat, jedoch mit folgenden
Regelungen:
- Aus dem Einkauf resultierende Leistungen dürfen in den nächsten
3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden.
- Freiwillige Einkäufe dürfen erst getätigt werden,
nach Rückzahlung der Wohneigentums-Vorbezüge (geleistete
Steuern auf Vorbezug können rückgefordert werden).
- Einkauf ist bis vor Rentenbeginn möglich.
- Wiedereinkäufe von Kapitalübertragungen an den geschiedenen
Ehepartner sind steuerlich abzugsfähig.
Vorzeitige Pensionierung = Rentenkürzung
- Vorzeitige Pensionierung ab Alter 55, jedoch frühestens
6 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich
- Rentenkürzung von bis zu 40%
- Auskauf der Rentenkürzung mit freiwilligen Einlagen des
Versicherten möglich
Aufschub nach ordentlichem Rücktrittsalter
- Aufschub der ganzen Altersleistung möglich, wenn nach dem
ordentlichen Rücktrittsalter weitergearbeitet wird und der
Jahreslohn dafür mindestens 2/3 des bisherigen Jahreslohn ausmacht.
- Aufschub der halben Altersleitung möglich, wenn nach dem
ordentlichen Rücktrittsalter weitergearbeitet wird und der
Jahreslohn dafür mindestens 1/3 des bisherigen Jahreslohn ausmacht.
Bezug der Vorsorgeleistungen
- Kapitalbezüge der letzten 3-5 Jahre könnten zusammengerechnet
werden
- Bei Teilpensionierung wird eine Lohnreduktion von mind. 1/3 verlangt
- Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung möglich
- Die Steuern auf Kapitalbezügen wird separat vom übrigen
Einkommen berechnet. Der Steuersatz beträgt 1/5 der normalen
Steuer.
Neuregelung Revision und Revisionsaufsicht
Die Revisionspflicht wird grundsätzlich rechtsformenabhängig
aber nur für Kapital-Gesellschaften (AG, GmbH).
Es gibt vier wesentliche Schutzziele der Abschlussprüfung:
- Publikumsgesellschaften: Gesamtwirtschaftliches Interesse und
Investorenschutz
- Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: Gesamtwirtschaftliches
Interesse
- Privatgesellschaften mit Minderheiten: Minderheitenschutz
- Gläubigerschutz für alle Gesellschaften: Kein Vorrang
bei KMU’s
Neu werden zwei verschiedene Varianten von Abschlussprüfungen
durchgeführt:
Ordentliche Prüfung
- alle Publikumsgesellschaften
- Gesellschaften, welche 20% zu Aktiven oder Umsatz einer Publikumsgesellschaft
beitragen.
- Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: zwei der folgenden drei
Kriterien müssen während zwei Jahren erfüllt sein:
Bilanzsumme 6 Mio; Umsatz 12 Mio, 50 Vollzeitstellen
- Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung erstellen müssen
Eingeschränkte Prüfung
- Alle nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Kapitalgesellschaften)
- Keine eingeschränkte Prüfung bei Vereinen
Neue Optionsmöglichkeiten:
- Opting-Out: Sämtliche Gesellschafter einer nicht wirtschaftlich
bedeutenden Unternehmung können auf eingeschränkte Revision
verzichten sofern nicht mehr als 10 Vollzeitstellen.
- Opting-Up/In: Minderheiten mit mind. 10% des Grundkapitals können
eine ordentliche Prüfung verlangen / Statuten können eine
ordentliche Prüfung vorsehen / Persönlich haftende Mitglieder
können ordentliche Revision verlangen / Freiwillig durch Banken
evtl. verlangt
- Opting-Down: Freiwillige Revision bei Opting-Out Kunden ohne
Erfüllung der fachlichen Anforderungen
Neue Aufgaben bei der ordentlichen Prüfung:
- Bestätigung, dass ein funktionierendes internes Kontrollsystem
existiert (IKS)
- Bestätigung, dass die Gesellschaft eine Risikobeurteilung
vorgenommen hat
- Detaillierter Bericht an den Verwaltungsrat zwingend
Eingeschränkte Prüfung bei KMU:
- Verweis auf Schweizer Prüfungsstandards Nr. 910
- Gesetzliche Erleichterungen (Keine IKS-Prüfung, kein besonderer
Bericht an VR, keine Feststellung von Risikobeurteilung durch VR,
keine allg. Gesetzesverstösse)
- Anzeigepflicht bei Überschuldung (OR 725) bleibt
Geltungsbereich der neuen Prüfungs-Standards:
Ab Abschlussperiode 2005 für Unternehmen, welche bisher schon
einen besonders befähigten Revisor benötigten (Börsenkotierte
Gesellschaften, Gesellschaften mit Anleihensobligationen, Gesellschaften
mit Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 200 Mitarbeiter, Gesellschaften
mit Spezialgesetzgebungen wie Banken, BVG)
Für KMU gelten vorläufig weiterhin die
bisher angewandten Grundsätze.
Das neue Revisionsgesetz ist erst im Entwurf vorhanden. Es wird voraussichtlich
frühestens auf 2007 in Kraft treten.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist ein sehr komplexes Thema geworden und manch
ein KMU-Betrieb ist schlicht überfordert mit den rund 2'000 Seiten
Praxismitteilungen, Branchenbroschüren und Merkblätter.
Deshalb wurde nach Vereinfachungen und Verbesserungen gesucht.
Hier eine Auswahl an geplanten Praxisänderungen per 1. Januar
2005 :
- Bei Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen muss neu erst
ab CHF 400 der Name des Empfängers vermerkt sein (bisher CHF
200)
- Vereinfachungen für Rechnungen, z.B. für Rechnungen,
die an nicht im Handelsregister eingetragene Filialen des Hauptsitzes
adressiert sind. Solche Rechnungen werden neu auch zur Vornahme
des Vorsteuerabzuges anerkannt, sofern es sich eindeutig um geschäftsmässigen
Aufwand handelt, der entsprechend verbucht ist.
- Vorsteuerabzug bei Import: Die Einfuhrsteuer kann nur dann als
Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn die zollamtliche Originalquittung
auf die steuerpflichtige Person lautet. Neu wird der Vorsteuerabzug
auch dann zugelassen, wenn die Originalquittung nicht auf die steuerpflichtige
Person lautet, die sie besitzt und den entsprechenden Aufwand verbucht
hat; die Rechnung des ausländischen Lieferanten muss aber auf
diese steuerpflichtige Person ausgestellt sein.
- Die auf Aufwendungen bei Firmengründungen (z.B. Beratungskosten,
Marktanalysen) angefallenen Steuern sind neu zum Vorsteuerabzug
zugelassen, soweit diese Aufwendungen einem steuerbaren Unternehmenszweck
dienen. Dasselbe gilt für die Steuern auf Kosten bei Kapitalerhöhungen
und Sanierungen sowie auf Stilllegungs- und Liquidationskosten.
Dies ist nur ein Teil der geplanten Praxisänderungen. Die vollständige
Liste mit allen geplanten Praxisänderungen per 1. Januar 2005
und per 1. Juli 2005 kann vom Internet heruntergeladen werden unter
http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/mwst-kg/pdf/massnahmen.pdf
.
Neuer Lohnausweis ab Steuerperiode 2005
Die Einführung des neuen Lohnausweises wird ab Steuerjahr 2005
in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass anfangs 2006 dieser erstmals
benützt werden kann. Ab Steuerperiode 2006, Kalenderjahr 2007
muss der neue Lohnausweis zwingend verwendet werden.
Mit den neuen Vorschriften wird mehr Transparenz geschaffen. Sie
können künftig besser unterscheiden, was steuer- und sozialabgabepflichtig
ist und was nicht aufgeführt werden muss.
Wir werden Sie über die Neuerungen informieren, sobald eine definitive
Wegleitung dazu vorliegt.
Im Dezember 2004
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur
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