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Aktuelle Informationen Dezember 2005

Privatanteile auf den Autokosten

Zum steuerbaren Erwerbseinkommen eines unselbständig Erwerbenden gehören auch Naturalleistungen (geldwerte Vorteile) zum Beispiel indem ein Geschäftsauto entschädigungslos zu privatem Gebrauch zur Verfügung steht.

Beim Selbständigerwerbenden, der über ein Geschäftsauto verfügt und dies auch für private Fahrten nutzt, ist ebenfalls ein Privatanteil auf den Autokosten anzurechnen.

Für die Ermittlung des Privatanteils gilt:

  • Mindestens 1% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.00 pro Monat
  • Analog zur Praxis der Mehrwertsteuer gilt der Satz von 1% über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs, auch dann, wenn Fahrzeuge sehr lange genutzt werden.
  • Aktionäre von personenbezogenen Gesellschaften gelten grundsätzlich als Unselbständig-erwerbende.
  • Aufhebung des Begriffs „Luxusfahrzeug“. Die bisherige Praxis wobei ein Fahrzeug nur bis zum Kaufpreis von CHF 75'000 vollständig aktiviert werden konnte ist aufgehoben. Nicht jedoch bei der Mehrwertsteuer! Hier gilt nach wie vor als Luxusfahrzeug, welches einen Kaufpreis von CHF 100'000 übersteigt.

Partnerschaftsgesetz gleichgeschlechtlicher Paare

Das neue Partnerschaftsgesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft.
Dadurch gibt es auch Änderungen im Steuergesetz sowie im Erbschafts- und Schenkungs-steuergesetz.

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin sowie die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.


Abzüge behinderungsbedingte Kosten

Aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetz wurde auch das Steuergesetz angepasst mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

Bisher konnten die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten vom Einkommen abgezogen werden, sofern die Kosten selbst getragen wurden und diese 5% des Nettoeinkommens gemäss Steuererklärung überstiegen.

Neu muss unterschieden werden zwischen Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungs-bedingten Kosten. Für die Krankheits- und Unfallkosten bleibt der Selbstbehalt von 5% bestehen und nur die darüber liegenden Kosten dürfen abgezogen werden.

Die behinderungsbedingten Kosten dürfen vollumfänglich abgezogen werden.

Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz gilt als Behinderte / Behinderter eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten sind: (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente
  • Zahnarzt
  • Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)
  • Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc.
  • Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc.
  • Medizinische Apparate, Korrekturgläser etc.

Diese Kosten sind zu kürzen durch die Vergütungen Dritter (Krankenkasse, Versicherungen etc.) sowie um den Selbstbehalt von 5% des Reineinkommen gemäss Steuererklärung.

Nicht abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten sind: (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center)
  • Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen
  • Eigene Pflegeleistungen
  • Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet
  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc.
    Vorbehalten bleiben: Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu auswärtigen Kuren oder Therapien sowie in Fällen, in denen wegen Krankheit oder Unfalls die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Privatwagens unzumutbar ist.
  • Schönheitsbehandlungen oder –operationen
  • Kosten für Fortpflanzungshilfen
  • Kosten für Diäten
  • Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen)

Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten sind: (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher, Therapien, Blindenhunde
  • Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung
  • Transporte einschliesslich Kosten für die behinderungsbedingte Abänderung eines Fahrzeugs
  • Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. einschliesslich spezieller Kleider oder Schuhe
  • Anpassung der Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt ist
  • Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die Behinderung des Kindes bedingt ist.

Diese Kosten können jedoch nur abgezogen werden, soweit sie die Vergütungen Dritter (Invalidenversicherung etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungs-Kosten übersteigen.

Im weiteren können die behinderungsbedingten Kosten abgezogen werden, die bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim anfallen. Diese sind jedoch zu kürzen um die Lebenshaltungskosten sowie um die Vergütungen Dritter (Invalidenversicherung etc.).

Daneben gibt es auch verschiedene Pauschalabzüge.

3. Paket der 1. BVG-Revision (Steuerpaket)

Am 01.01.2006 treten die Bestimmungen des dritten und letzten Pakets der 1. BVG-Revision in Kraft, die vorwiegend steuerliche Aspekte einbeziehen. Einige wichtige Änderungen:

  • Begrenzung des versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens auf das AHV-pflichtige Einkommen
    Beiträge an die berufliche Vorsorge dürfen nur geleistet werden, wenn darauf auch AHV-Beiträge bezahlt werden.
    Durchschnittsbetrachtung bei Selbständigerwerbenden ist noch möglich.
  • Begrenzung des versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens auf den 10-fachen oberen Grenzbetrag (z.Zt. CHF 774'000)
  • Angemessenheit:
    • Leistungen aus der Pensionskasse dürfen max. 70% des letzten versicherbaren AHV-Lohnes ausmachen oder Beiträge für Altersleistungen max. 25% aller versicherbarer Löhne.
    • Max. Altersleistung inkl. AHV von 85% des letzten versicherbaren AHV-Lohnes
    • Einkommen nach der Pensionierung darf nicht höher sein als Nettoeinkommen.
    • Diese Bedingungen müssen auf Stufe BVG-Vorsorgeplan eingehalten sein (bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen über alle -> Kontrolle beim Arbeitgeber!)
  • Mindestalter für vorzeitigen Rücktritt neu ab 58. vollendetem Altersjahr (bisher 55.)
  • Strengere Einkaufsbestimmungen:
    • Wohneigentumsvorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt werden, bevor freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich abgezogen werden können
    • Sperre von drei Jahren für Kapitalbezüge nach letztem Einkauf
    • Beschränkung des Einkaufs auf max. 20% des versicherten Lohnes pro Jahr in den ersten fünf Jahren nach Zuzug aus dem Ausland für Personen, die noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angehört haben.

Die Überwachung der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird neu von den Pensionskassen ausgeübt. Daher muss mit verschärften Kontrollen und mehr Auskunftspflicht gegenüber Pensionskassen gerechnet werden.

Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Im Dezember 2005
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur

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Last update: 25.1.06

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