Aktuelle
Informationen Dezember 2005
Privatanteile auf den Autokosten
Zum steuerbaren Erwerbseinkommen eines unselbständig Erwerbenden
gehören auch Naturalleistungen (geldwerte Vorteile) zum Beispiel
indem ein Geschäftsauto entschädigungslos
zu privatem Gebrauch zur Verfügung steht.
Beim Selbständigerwerbenden, der über ein Geschäftsauto
verfügt und dies auch für private Fahrten nutzt, ist ebenfalls
ein Privatanteil auf den Autokosten anzurechnen.
Für die Ermittlung des Privatanteils gilt:
- Mindestens 1% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.00
pro Monat
- Analog zur Praxis der Mehrwertsteuer gilt der Satz von 1% über
die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs, auch dann,
wenn Fahrzeuge sehr lange genutzt werden.
- Aktionäre von personenbezogenen Gesellschaften gelten grundsätzlich
als Unselbständig-erwerbende.
- Aufhebung des Begriffs „Luxusfahrzeug“.
Die bisherige Praxis wobei ein Fahrzeug nur bis zum Kaufpreis von
CHF 75'000 vollständig aktiviert werden konnte ist aufgehoben.
Nicht jedoch bei der Mehrwertsteuer! Hier gilt nach wie vor als
Luxusfahrzeug, welches einen Kaufpreis von CHF 100'000 übersteigt.
Partnerschaftsgesetz gleichgeschlechtlicher Paare
Das neue Partnerschaftsgesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar
2007 in Kraft.
Dadurch gibt es auch Änderungen im Steuergesetz sowie im Erbschafts-
und Schenkungs-steuergesetz.
Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird
zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner
entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch
bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft.
Der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin sowie die Nachkommen
des Erblassers oder Schenkers sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
befreit.
Abzüge behinderungsbedingte Kosten
Aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetz wurde auch das Steuergesetz
angepasst mit Wirkung ab 1. Januar 2005.
Bisher konnten die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten
vom Einkommen abgezogen werden, sofern die Kosten selbst getragen
wurden und diese 5% des Nettoeinkommens gemäss Steuererklärung
überstiegen.
Neu muss unterschieden werden zwischen Krankheits- und Unfallkosten
sowie behinderungs-bedingten Kosten. Für die Krankheits-
und Unfallkosten bleibt der Selbstbehalt von 5%
bestehen und nur die darüber liegenden Kosten dürfen abgezogen
werden.
Die behinderungsbedingten Kosten dürfen vollumfänglich
abgezogen werden.
Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz gilt als Behinderte
/ Behinderter eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde
körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung
erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen
vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich
aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten sind:
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente
- Zahnarzt
- Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)
- Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc.
- Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc.
- Medizinische Apparate, Korrekturgläser etc.
Diese Kosten sind zu kürzen durch die Vergütungen Dritter
(Krankenkasse, Versicherungen etc.) sowie um den Selbstbehalt von
5% des Reineinkommen gemäss Steuererklärung.
Nicht abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten sind:
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center)
- Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen
- Eigene Pflegeleistungen
- Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern
nicht verordnet
- Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc.
Vorbehalten bleiben: Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu
auswärtigen Kuren oder Therapien sowie in Fällen, in denen
wegen Krankheit oder Unfalls die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel oder des Privatwagens unzumutbar ist.
- Schönheitsbehandlungen oder –operationen
- Kosten für Fortpflanzungshilfen
- Kosten für Diäten
- Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung
(z.B. Psychoanalysen)
Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten sind:
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher,
Therapien, Blindenhunde
- Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung
- Transporte einschliesslich Kosten für die behinderungsbedingte
Abänderung eines Fahrzeugs
- Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. einschliesslich spezieller Kleider
oder Schuhe
- Anpassung der Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt
ist
- Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die
Behinderung des Kindes bedingt ist.
Diese Kosten können jedoch nur abgezogen werden, soweit sie
die Vergütungen Dritter (Invalidenversicherung etc.) sowie allfällige
Anteile für Lebenshaltungs-Kosten übersteigen.
Im weiteren können die behinderungsbedingten Kosten abgezogen
werden, die bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim
für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim
anfallen. Diese sind jedoch zu kürzen um die Lebenshaltungskosten
sowie um die Vergütungen Dritter (Invalidenversicherung etc.).
Daneben gibt es auch verschiedene Pauschalabzüge.
3. Paket der 1. BVG-Revision (Steuerpaket)
Am 01.01.2006 treten die Bestimmungen des dritten und letzten Pakets
der 1. BVG-Revision in Kraft, die vorwiegend steuerliche Aspekte einbeziehen.
Einige wichtige Änderungen:
- Begrenzung des versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens
auf das AHV-pflichtige Einkommen
Beiträge an die berufliche Vorsorge dürfen nur geleistet
werden, wenn darauf auch AHV-Beiträge bezahlt werden.
Durchschnittsbetrachtung bei Selbständigerwerbenden ist noch
möglich.
- Begrenzung des versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens
auf den 10-fachen oberen Grenzbetrag (z.Zt. CHF 774'000)
- Angemessenheit:
- Leistungen aus der Pensionskasse dürfen
max. 70% des letzten versicherbaren AHV-Lohnes ausmachen oder
Beiträge für Altersleistungen max. 25% aller versicherbarer
Löhne.
- Max. Altersleistung inkl. AHV von 85% des
letzten versicherbaren AHV-Lohnes
- Einkommen nach der Pensionierung darf nicht höher sein
als Nettoeinkommen.
- Diese Bedingungen müssen auf Stufe BVG-Vorsorgeplan eingehalten
sein (bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen über alle ->
Kontrolle beim Arbeitgeber!)
- Mindestalter für vorzeitigen Rücktritt neu ab 58. vollendetem
Altersjahr (bisher 55.)
- Strengere Einkaufsbestimmungen:
- Wohneigentumsvorbezüge müssen zuerst
zurückbezahlt werden, bevor freiwillige Einkäufe in
die Pensionskasse steuerlich abgezogen werden können
- Sperre von drei Jahren für Kapitalbezüge
nach letztem Einkauf
- Beschränkung des Einkaufs auf max. 20% des versicherten
Lohnes pro Jahr in den ersten fünf Jahren nach Zuzug aus
dem Ausland für Personen, die noch nie einer schweizerischen
Vorsorgeeinrichtung angehört haben.
Die Überwachung der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird neu
von den Pensionskassen ausgeübt. Daher muss mit verschärften
Kontrollen und mehr Auskunftspflicht gegenüber Pensionskassen
gerechnet werden.
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die
optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt
auf.
Im Dezember 2005
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur
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