Aktuelle
Informationen Dezember 1998
Mehrwertsteuer:
Die Steuersätze werden wie folgt erhöht: |
Normalsatz |
6,5 % -> 7,5 % |
Reduzierter Satz |
2,0 % -> 2,3 % |
Die Saldosteuersätze werden entsprechend angepasst.
Eine bis zum 31. Dezember 1998 erbrachte Leistung
ist nur dann noch zu den alten Steuersätzen steuerbar, wenn;
- die Leistung bis zum 31. März 1999 fakturiert wird
- nur die alten Steuersätze in der Rechnung aufgeführt
sind
- das Datum und der Zeitraum der Leistung aus der Rechnung klar
ersichtlich ist
- die Rechnung nur Leistungen enthält, die ausschliesslich
vor dem 1. Januar 1999 erbracht worden sind
- die Rechnung dem Abnehmer bis zum 31. März 1999 gesandt
wird.
Sind eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, so
schulden Sie die Steuer zu den neuen, höheren Steuersätzen.
Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen,
die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen nicht in
der gleichen Rechnung aufgeführt sein.
Nach dem 31. März 1999 dürfen keine Rechnungen
mehr zu den alten Steuersätzen ausgestellt werden.
Die neuen Steuersätze dürfen nur in Rechnungen
ausgewiesen werden, die nach dem
31. Dezember 1998 ausgestellt werden (Ausnahme: im voraus bezahlte
Leistungen oder Teile von Leistungen, die ganz oder teilweise nach
dem 31. Dezember 1998 erbracht werden.)
Leistungserbringung und Lieferung ab 1.1.99: es gelten nur noch die
neuen Steuersätze.
Vorauszahlungen:
Definition: Im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung sind
noch keine Leistungen erbracht worden.
Vorauszahlungen im 2. Semester 1998 für Leistungen ab 1.1.1999
sind zum neuen Steuersatz in Rechnung zu stellen. Als Ausnahme werden
neue und alte Steuersätze auf einer Rechnung anerkannt. Die Abrechnung
erfolgt zum alten Steuersatz mit nachträglicher Berichtigung
(zum neuen Steuersatz).
Akontozahlungen:
Definition: Die Leistung wurde bereits erbracht bei Entstehung der
Steuerforderung.
Im Jahre 1998 erhaltene Akontozahlungen sind
wie folgt abzurechnen:
|
Zum alten Steuersatz: |
für Leistungen 1998 und Fakturierung bis 31.3.1999 |
Zum neuen Steuersatz: |
für Leistungen 1998 und Fakturierung nach 1.4.1999 |
Die Unterscheidung Vorauszahlung und Akontozahlung ist sehr wichtig.
Der Bestand an Akontozahlungen per 31.12.1998 ist auf der ersten Mehrwertsteuerabrechnung
1999 aufzuführen.
Anpassung der Verträge und Formulare:
Bei den Rechnungen, Kalkulationen, Verträgen, Auftragsbestätigungen,
Prospekten, Bestellkatalogen, Preislisten, Auswertungen sind die Steuersätze
zu ändern.
Auflistungen / Aufstellung per 31.12.1998:
Folgende Auflistungen (Datum, Kunde, Betrag) per 31.12.1998 sind zu
erstellen:
- Kundenguthaben (bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten)
- Angefangene Arbeiten
- Voraussichtliche Entgeltsminderungen
- Vorauszahlungen
- Teilzahlungen
Entgeltsminderungen:
Die zu erwartenden resp. eingetretenen Entgeltsminderungen (Skonti,
Rabatte, Verluste) auf den Kundenguthaben per 31.12.1998 resp. 1.1.-31.3.1999
(für Leistungen 1998) sind im Berichtigungsformular zu berücksichtigen.
Preisanschriften:
Die Preisanschriften auf den Verkaufswaren muss geändert werden
und mit den neuen Preisen versehen werden.
Registrierkassen:
Die Registrierkassen müssen ab 1.1.1999 auf den neuen Steuersatz
umgestellt werden!
Zürcher Steuergesetz ab 1.1.1999
Anfang Oktober hat der Nationalrat einige Änderungen im Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
vorgenommen. Dies hat somit auch Auswirkungen auf das Zürcher
Steuergesetz, dass am 1. Januar 1999 in Kraft tritt.
Grundsätzlich gilt ab 1. Januar 1999 die Gegenwartsbesteuerung.
Dies bedeutet, dass die Einkünfte im Jahr 1998 in die Bemessungslücke
fallen und nicht besteuert werden. Allerdings werden ausserordentliche
Einkünfte im Jahr 1998 separat einer vollen Jahressteuer unterworfen.
Als außerordentliche Einkünfte gelten insbesondere:
- Kapitalleistungen
- Aperiodische Vermögenserträge (Einkünfte aus der
Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
und Substanzdividenden)
- Lotteriegewinne
- Ausserordentliche Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit
(Lohnverschiebungen, Provisionen, Verwaltungshonorare, Dienstaltersgeschenke,
Überstunden, Aktienbeteiligungsprogramme)
- Ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
(realisierte stille Reserven, Auflösung von Rückstellungen,
Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen
und Rückstellungen)
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte
unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
Ausserordentliche Aufwendungen dürfen zusätzlich
abgezogen werden:
- Unterhaltskosten für Liegenschaften (soweit diese den Pauschalabzug
übersteigen)
- Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule)
für den Einkauf von Beitragsjahren
- Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und
Umschulungskosten, soweit diese bereits berücksichtigte Aufwendungen
übersteigen.
Die direkte Bundessteuer wird neu auch nach dem
System mit der Bemessungslücke veranlagt und nicht wie ursprünglich
vorgesehen mit dem Differenzsteuerverfahren.
Im Dezember 1998
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur
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