Aktuelle
Informationen Dezember 1999
Steuererklärung 1999B im Kanton Zürich
Am 8. Juni 1997 wurde in der Volksabstimmung einem neuen, harmonisiertem
Steuergesetz zugestimmt. Ab Steuerperiode 1999 sind verschiedene Unterschiede
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beseitigt
worden.
Die wichtigste Änderung ist die Einführung der einjährigen
Gegenwartsbesteuerung. Das bedeutet:
- Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch. Es gibt keine
Zwischeneinschätzungen mehr.
- Für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die Bundessteuer
gilt die gleiche Bemessungsperiode.
- In Zukunft muss jedes Jahr eine Steuererklärung eingereicht
werden.
- Die Steuererklärung kann erst nach Ablauf der Steuerperiode
eingereicht werden. In der Steuerperiode selbst werden die Steuern
provisorisch bezogen, aufgrund der letzten Steuererklärung.
Differenzen werden sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen
ausgeglichen und sind mit Verzugs- resp. Guthabenzins zu begleichen.
Im Jahr 2000 erhalten Sie zum ersten Mal die neuen Steuerformulare.
Diese sind farbig ausgestaltet und übersichtlicher. Auch die
Wegleitung wurde farbig gestaltet. Es gilt folgendes Prinzip:
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Farbe blau |
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Farbe rot |
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Farbe grün |
Überblick über die neue Bewertung von Liegenschaften
und Festsetzung der Eigenmietwerte:
Gemäss Urteil des Bundesgerichts wurden die Eigenmietwerte und
die Vermögenssteuerwerte bei Liegenschaften im Kanton Zürich
zu tief berechnet. Der Regierungsrat hat deshalb eine neue Bewertungsweisung
verfasst, die ab Steuerperiode 1999 zur Anwendung gelangt. Mit der
Steuererklärung 1999B werden Sie eine Neubewertung
Ihrer Liegenschaft erhalten. Diese ist auch in den nachfolgenden Steuerperioden
gültig bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung.
Der durchschnittliche Vermögenssteuerwert von
Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum liegt neu zwischen 70
– 80 % des Marktwertes (bisher in der Regel 60%).
Der durchschnittliche Eigenmietwert von Einfamilienhäusern
und Stockwerkeigentum liegt neu zwischen 65 –75 % des
Marktwertes (bisher in der Regel 60%).
Der Vermögenssteuerwert von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern
sind wie bisher zum Ertragswert zu bewerten. Zur Ermittlung des Ertragswertes
ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren (Kapitalisierungssatz
7,05%).
Individuelle Schätzung der Vermögenssteuerwerte:
Führt die formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert
von über 100% oder unter 70% des Marktwertes, so ist eine individuelle
Schätzung vorzunehmen.
Individuelle Schätzung der Eigenmietwerte:
Führt die formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert,
der über 90% oder unter 60% der Marktmiete liegt, so ist eine
individuelle Schätzung vorzunehmen.
Auswirkungen für die steuerpflichtigen Wohneigentümer:
Bei der Vermögenssteuer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum
ist mit einer durchschnittlichen Erhöhung von rund 15% zu rechnen.
Bei den Eigenmietwerten von Einfamilienhäusern ist eine durchschnittliche
Erhöhung von rund 10% und bei den Eigenmietwerten von Stockwerkeigentum
eine durchschnittliche Erhöhung von rund 35% zu erwarten.
Die erhebliche Differenz zwischen den beiden Aufschlägen beruht
auf dem Ergebnis der Überprüfung der bisherigen Weisung,
wonach die durchschnittlichen Eigenmietwerte von Stockwerkeigentum
nur 51% der Marktmieten ausmachten, die Werte von Einfamilienhäuser
hingegen sich auf 65% beliefen.
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Wichtige Neuerungen
Steuerpflichtig ist man wie bisher ab einem Jahresumsatz im Inland
von Fr. 75‘000. Voraussetzung ist, dass die
Einnahmen aus gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit selbständig
ausgeübt werden.
-> Neu: Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten
oder ähnlichen Funktionsträgern gilt nicht mehr als selbständige
Erwerbstätigkeit und sind demnach nicht mehr mit der MWST belastet.
Ausnahmen von der Steuerpflicht: Unternehmen mit
einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000, sofern die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000 pro
Jahr beträgt.
->Neu: nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine
und gemeinnützige Institutionen, bis zu einem Jahresumsatz
von Fr. 150'000 sind nicht mehr MWST-pflichtig.
-> Saldosteuersatzmethode: Steuerpflichtige Personen,
deren Jahresumsatz kleiner als Fr. 3 Mio. ist und die berechneten
Steuern nicht mehr als Fr. 60'000 betragen, können nach der Saldosteuersatzmethode
abrechnen. Falls diese Abrechnungsart gewählt wurde, muss sie
während mind. 5 Jahren beibehalten werden.
->Gruppenbesteuerung:
Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche
Personen mit Sitz in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden
sind, werden auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige
Person behandelt. Die enge Verbundenheit liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise eine oder mehrere Unternehmungen unter einheitlicher
Leitung zusammengefasst sind. Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung
sind auf Innenumsätze beschränkt. Die Bildung von Subgruppen
ist zulässig.
->Margenbesteuerung:
Die Margenbesteuerung, wie wir sie bereits für Occasionsfahrzeuge
kennen, gilt neu auch für gebrauchte individualisierbare bewegliche
Gegenstände sofern diese für den Wiederverkauf bestimmt
sind. Voraussetzung dafür: Beim Ankauf konnte keine Vorsteuer
abgezogen werden oder der Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht.
Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten
auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten,
jedoch nicht Edelmetalle und Edelsteine.
->Aufbewahrungspflicht:
Die Geschäftsbücher, Belege u. Geschäftspapiere sowie
sonstige Aufzeichnungen müssen während 10 Jahren
ordnungsgemäss aufbewahrt werden. Die mit Immobilien zusammenhängenden
Geschäftsunterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren.
Wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung
noch nicht eingetreten ist, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis
zum Eintritt der Verjährung.
->Steuern auf Einfuhren:
Steuerpflichtige, die bei der Eidg. Steuerverwaltung registriert sind
und nach der effektiven Methode abrechnen, können die Einfuhrsteuern
im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig
Gegenstände importieren und exportieren und sich daraus beachtliche
Vorsteuerüberschüsse ergeben.
->Anwendung des neuen Rechts:
Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes getätigt werden.
->Fristen:
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Steuerpflichtigen
erneut Gebrauch machen von den Wahlmöglichkeiten (Optionen und
Saldosteuersätze). Die Fristen dafür beginnen mit dem Datum
des Inkrafttreten neu zu laufen.
->Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) tritt voraussichtlich
auf den 1.1.2001 in Kraft.
Im Dezember 1999
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur
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