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Aktuelle Informationen Dezember 1999

Steuererklärung 1999B im Kanton Zürich

Am 8. Juni 1997 wurde in der Volksabstimmung einem neuen, harmonisiertem Steuergesetz zugestimmt. Ab Steuerperiode 1999 sind verschiedene Unterschiede zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beseitigt worden.

Die wichtigste Änderung ist die Einführung der einjährigen Gegenwartsbesteuerung. Das bedeutet:

  • Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch. Es gibt keine Zwischeneinschätzungen mehr.
  • Für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die Bundessteuer gilt die gleiche Bemessungsperiode.
  • In Zukunft muss jedes Jahr eine Steuererklärung eingereicht werden.
  • Die Steuererklärung kann erst nach Ablauf der Steuerperiode eingereicht werden. In der Steuerperiode selbst werden die Steuern provisorisch bezogen, aufgrund der letzten Steuererklärung. Differenzen werden sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeglichen und sind mit Verzugs- resp. Guthabenzins zu begleichen.

Im Jahr 2000 erhalten Sie zum ersten Mal die neuen Steuerformulare. Diese sind farbig ausgestaltet und übersichtlicher. Auch die Wegleitung wurde farbig gestaltet. Es gilt folgendes Prinzip:

  • Einkünfte:

Farbe blau

  • Abzüge:

Farbe rot

  • Vermögen:

Farbe grün

Überblick über die neue Bewertung von Liegenschaften und Festsetzung der Eigenmietwerte:

Gemäss Urteil des Bundesgerichts wurden die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte bei Liegenschaften im Kanton Zürich zu tief berechnet. Der Regierungsrat hat deshalb eine neue Bewertungsweisung verfasst, die ab Steuerperiode 1999 zur Anwendung gelangt. Mit der Steuererklärung 1999B werden Sie eine Neubewertung Ihrer Liegenschaft erhalten. Diese ist auch in den nachfolgenden Steuerperioden gültig bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung.

Der durchschnittliche Vermögenssteuerwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum liegt neu zwischen 70 – 80 % des Marktwertes (bisher in der Regel 60%).

Der durchschnittliche Eigenmietwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum liegt neu zwischen 65 –75 % des Marktwertes (bisher in der Regel 60%).

Der Vermögenssteuerwert von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sind wie bisher zum Ertragswert zu bewerten. Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren (Kapitalisierungssatz 7,05%).

Individuelle Schätzung der Vermögenssteuerwerte:
Führt die formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert von über 100% oder unter 70% des Marktwertes, so ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen.

Individuelle Schätzung der Eigenmietwerte:
Führt die formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der über 90% oder unter 60% der Marktmiete liegt, so ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen.

Auswirkungen für die steuerpflichtigen Wohneigentümer:

Bei der Vermögenssteuer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum ist mit einer durchschnittlichen Erhöhung von rund 15% zu rechnen.

Bei den Eigenmietwerten von Einfamilienhäusern ist eine durchschnittliche Erhöhung von rund 10% und bei den Eigenmietwerten von Stockwerkeigentum eine durchschnittliche Erhöhung von rund 35% zu erwarten.

Die erhebliche Differenz zwischen den beiden Aufschlägen beruht auf dem Ergebnis der Überprüfung der bisherigen Weisung, wonach die durchschnittlichen Eigenmietwerte von Stockwerkeigentum nur 51% der Marktmieten ausmachten, die Werte von Einfamilienhäuser hingegen sich auf 65% beliefen.

Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Wichtige Neuerungen

Steuerpflichtig ist man wie bisher ab einem Jahresumsatz im Inland von Fr. 75‘000. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit selbständig ausgeübt werden.
-> Neu: Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit und sind demnach nicht mehr mit der MWST belastet.

Ausnahmen von der Steuerpflicht: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000 pro Jahr beträgt.
->Neu: nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, bis zu einem Jahresumsatz von Fr. 150'000 sind nicht mehr MWST-pflichtig.

-> Saldosteuersatzmethode: Steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz kleiner als Fr. 3 Mio. ist und die berechneten Steuern nicht mehr als Fr. 60'000 betragen, können nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Falls diese Abrechnungsart gewählt wurde, muss sie während mind. 5 Jahren beibehalten werden.

->Gruppenbesteuerung:
Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, werden auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt. Die enge Verbundenheit liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Unternehmungen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung sind auf Innenumsätze beschränkt. Die Bildung von Subgruppen ist zulässig.

->Margenbesteuerung:
Die Margenbesteuerung, wie wir sie bereits für Occasionsfahrzeuge kennen, gilt neu auch für gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände sofern diese für den Wiederverkauf bestimmt sind. Voraussetzung dafür: Beim Ankauf konnte keine Vorsteuer abgezogen werden oder der Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht.
Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, jedoch nicht Edelmetalle und Edelsteine.

->Aufbewahrungspflicht:
Die Geschäftsbücher, Belege u. Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen müssen während 10 Jahren ordnungsgemäss aufbewahrt werden. Die mit Immobilien zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren.
Wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung noch nicht eingetreten ist, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung.

->Steuern auf Einfuhren:
Steuerpflichtige, die bei der Eidg. Steuerverwaltung registriert sind und nach der effektiven Methode abrechnen, können die Einfuhrsteuern im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände importieren und exportieren und sich daraus beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.

->Anwendung des neuen Rechts:
Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden.

->Fristen:
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Steuerpflichtigen erneut Gebrauch machen von den Wahlmöglichkeiten (Optionen und Saldosteuersätze). Die Fristen dafür beginnen mit dem Datum des Inkrafttreten neu zu laufen.

->Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) tritt voraussichtlich auf den 1.1.2001 in Kraft.

Im Dezember 1999
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur

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Last update: 25.1.06

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