Treuhand-News
Nr. 5
Neuerungen und Informationen im Bereich Steuern, Buchhaltung und relevante
Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile sowie Tipps und Tricks für
Unternehmer.
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Unser Archiv mit den bisherigen Newslettern finden Sie unter:
www.kaiser-buchhaltungen.ch/archiv/
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Inhalt Treuhand-News Nr. 5
1) Steuern sparen im Jahr 2006; was Sie jetzt noch tun können
2) MWST weitere Praxisänderung
3) Nachfolgeregelungen wieder einfacher möglich
4) Der neue Lohnausweis ab 2007; Checkliste
5) Der Tipp für Unternehmer
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Grüezi miteinander
Nun ist es endlich Winter geworden und die vielen Lichter und dekorierten
Schaufenster erinnern an die Weihnachtszeit. Zeit um wieder einige
interessante Neuerungen und Tipps weiterzugeben.
1) Steuern sparen im Jahr 2006; was Sie jetzt noch tun können
Haben Sie die Einzahlung in die 3.Säule A schon erledigt?
Damit der Abzug steuerlich geltend gemacht werden kann, muss der Betrag
noch in diesem Jahr einbezahlt sein.
Die Maximalbeträge finden Sie auf unserem Merkblatt.
Auch fehlende Beiträge in die Pensionskasse können steuerlich
abgezogen werden. Diese Einkäufe müssen vorgängig mit
der Pensionskasse abgeklärt werden.
Liegenschaftsunterhalt und Abzüge von Krankheitskosten (Zahnarzt,
Optiker) können unter gewissen Bedingungen auch geltend gemacht
werden.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt
Auch für KMU gibt es eine Reihe von Möglichkeiten für
die Abschlussplanung:
- Investitionen: Betriebsnotwendige Investitionen vorziehen und
somit das Abschreibungspotential für das laufende Jahr erhöhen.
- Warenvorräte: Evtl. ist es sinnvoll, noch diverse Waren
einzukaufen und an Lager zu legen um damit die Warenreserve auszunutzen.
- Angefangene Arbeiten: Aufträge noch im laufenden Jahr abschliessen
und verrechnen oder noch offen lassen und erst nächstes Jahr
verrechnen.
- Unterhaltsarbeiten: Arbeiten noch dieses Jahr ausführen lassen
und der laufenden Erfolgsrechnung belasten.
- Arbeitgeberbeitragsreserven der Pensionskasse: Die Bezahlung
von zukünftigen Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse
können vollumfänglich der Erfolgsrechnung belastet werden.
Voraussetzung dafür ist, dass diese Beiträge noch dieses
Jahr an die Pensionskasse überwiesen werden.
Bei all diesen Möglichkeiten sollte die Liquidität nicht
ausser Acht gelassen werden. Es ist wichtig, dass ein Unternehmen
immer genügend Liquidität aufweisen kann.
2) MWST weitere Praxisänderung
Bis anhin waren Analyse- Beratungsleistungen (nicht aber
Forschung) am Ort der Erbringung der Dienstleistung steuerpflichtig.
Daher unterlagen sämtliche Leistungen der schweizerischen MWST,
auch wenn sie ins Ausland an einen ausländischen Auftraggeber
fakturiert wurden.
Neu werden solche Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip behandelt
und sind demnach nicht mehr MWST-pflichtig in der Schweiz. (Allenfalls
müsste eine MWST-Pflicht im Ausland abgeklärt werden).
Beispiele von betroffenen Dienstleistungen sind (gemäss Art.
14,3 MWSTG):
- Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen
Rechten
- Leistungen auf dem Gebiet der Werbung
- Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern,
Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten,
Notaren, Buchprüfern, Dolmetschern, Übersetzern, Managementdienstleistungen
sowie sonstige ähnliche Leistungen
- Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen und ähnlichen
Dienstleistungen
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Personalverleih
- Verzicht eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
oder ein genanntes Recht wahrzunehmen
- Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze
Neu wird für Organisationsdienstleistungen die Reisebüroregel
angewandt. Diese besagt, dass die Weiterverrechnung von im Ausland
erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen steuerbefreit
erfolgen kann.
3) Nachfolgeregelungen wieder einfacher möglich
Per 1.1.2007 tritt ein neues Gesetz in Kraft, wonach Nachfolgeregelungen
wieder steuerfrei möglich sind.
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides war dies bisher als steuerbarer
Kapitalgewinn begründet worden. Insbesondere wenn die Käuferin
zukünftige Gewinne der gekauften Gesellschaft verwendete zur
Kaufpreisfinanzierung.
Neu ist ein Verkauf von Aktien mit einer Beteiligung von 20% am Gesamtkapital
der Gesellschaft aus dem Privatvermögen an eine Gesellschaft
wieder steuerfrei möglich.
Steuerbar ist die Transaktion nur noch, wenn folgende Voraussetzungen
alle erfüllt sind:
- Verkauf von mindestens 20% der Aktien an einer Gesellschaft
- Verkäufer ist eine Privatperson
- Käufer ist eine buchführungspflichtige Unternehmung
(Einzelfirma, AG / GmbH)
- Käufer schüttet innert 5 Jahren nach dem Kauf betriebsnotwendige
Substanz aus, welche im Kaufzeitpunkt bereits vorhanden war
- Verkäufer wirkt bei der Ausschüttung mit (wobei es
genügt, dass der Verkäufer weiss oder wissen müsste,
dass der Käufer zur Kaufpreisfinanzierung Mittel der gekauften
Gesellschaft verwendet)
Der Verkäufer sollte sich unbedingt vor Steuerfolgen schützen,
indem er im Kaufvertrag eine Klausel einbaut, die allfällige
Steuerfolgen dem Käufer überbindet.
Ebenfalls neu im Gesetz geregelt ist der Verkauf von Aktien aus dem
Privatvermögen an eine Gesellschaft, die dem Verkäufer zu
mind. 50% gehört. Dieser Vorgang ist nach wie vor einkommenssteuerpflichtig
auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Nennwert der Aktien.
Es handelt sich dabei um einen so genannten Verkauf an sich selbst,
auch Transponierung genannt.
Insgesamt ist das neue Gesetz dringend notwendig und bringt Rechtssicherheit.
4) Der neue Lohnausweis 2007 – wesentliche Änderungen
und Checkliste
Am Begriff des Einkommens und insbesondere die Definition
des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
sich nichts geändert. Zur besseren Übersicht und einfacheren
Deklaration dieser Einkommen wurde der neue Lohnausweis geschaffen.
Neu wird der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Lohnentschädigungen
im neuen Lohnausweis zu erfassen. Die Arbeit und die Verantwortung
werden von der Steuerverwaltung an die Arbeitgeber übertragen,
was erhebliche Risiken für den Arbeitgeber mit sich bringt. Ein
falsch oder nicht vollständig ausgefüllter Lohnausweis kommt
einer Urkundenfälschung gleich und wird hart bestraft.
Der neue Lohnausweis bringt aber auch Chancen mit sich. Insbesondere
bei der Steuerplanung. Ausschlaggebend ob eine Entschädigung
an Arbeitnehmende steuerpflichtig ist, bildet der Arbeitsvertrag.
Leistungen, die nichts mit der eigentlichen Leistungsfähigkeit
zu tun haben, sind nach wie vor schwer zu bewerten und festzustellen.
Aus diesem Grund haben wir für Sie eine Checkliste
zusammengestellt, woraus die üblichen Leistungen ersichtlich
sind und dementsprechend vermerkt werden können. Aufgrund dieser
Checkliste kann anschliessend der Lohnausweis erstellt werden. Auch
ein Beispiel für eine Personalliste finden Sie hier.
5) Der Tipp für Unternehmer
Die
neue Ausgabe von „Update“ ist online abrufbar.
„Update“ ist eine Information vom Schweizerischen Treuhänderverband
mit jeweils aktuellen Themenbeiträgen.
In der neuen Ausgabe geht es um die Nachfolgeplanung, Rentenvorbezug
oder AHV-Aufschub sowie weitere Beiträge.
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen
die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Das wär’s für heute. Wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen,
freuen wir uns natürlich sehr darüber. Auch Ihr Kommentar,
Kritik oder Anregungen sind willkommen.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Rutsch ins
2007.
Freundliche Grüsse
Brigitte Kaiser
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KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH
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