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zum AusdruckenTreuhand-News Nr. 5
Neuerungen und Informationen im Bereich Steuern, Buchhaltung und relevante Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile sowie Tipps und Tricks für Unternehmer.

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Unser Archiv mit den bisherigen Newslettern finden Sie unter:
www.kaiser-buchhaltungen.ch/archiv/

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Inhalt Treuhand-News Nr. 5

1) Steuern sparen im Jahr 2006; was Sie jetzt noch tun können

2) MWST weitere Praxisänderung

3) Nachfolgeregelungen wieder einfacher möglich

4) Der neue Lohnausweis ab 2007; Checkliste

5) Der Tipp für Unternehmer

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Grüezi miteinander

Nun ist es endlich Winter geworden und die vielen Lichter und dekorierten Schaufenster erinnern an die Weihnachtszeit. Zeit um wieder einige interessante Neuerungen und Tipps weiterzugeben.


1) Steuern sparen im Jahr 2006; was Sie jetzt noch tun können
Haben Sie die Einzahlung in die 3.Säule A schon erledigt? Damit der Abzug steuerlich geltend gemacht werden kann, muss der Betrag noch in diesem Jahr einbezahlt sein.
Die Maximalbeträge finden Sie auf unserem Merkblatt.
Auch fehlende Beiträge in die Pensionskasse können steuerlich abgezogen werden. Diese Einkäufe müssen vorgängig mit der Pensionskasse abgeklärt werden.
Liegenschaftsunterhalt und Abzüge von Krankheitskosten (Zahnarzt, Optiker) können unter gewissen Bedingungen auch geltend gemacht werden.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt

Auch für KMU gibt es eine Reihe von Möglichkeiten für die Abschlussplanung:

  • Investitionen: Betriebsnotwendige Investitionen vorziehen und somit das Abschreibungspotential für das laufende Jahr erhöhen.
  • Warenvorräte: Evtl. ist es sinnvoll, noch diverse Waren einzukaufen und an Lager zu legen um damit die Warenreserve auszunutzen.
  • Angefangene Arbeiten: Aufträge noch im laufenden Jahr abschliessen und verrechnen oder noch offen lassen und erst nächstes Jahr verrechnen.
  • Unterhaltsarbeiten: Arbeiten noch dieses Jahr ausführen lassen und der laufenden Erfolgsrechnung belasten.
  • Arbeitgeberbeitragsreserven der Pensionskasse: Die Bezahlung von zukünftigen Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse können vollumfänglich der Erfolgsrechnung belastet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Beiträge noch dieses Jahr an die Pensionskasse überwiesen werden.

Bei all diesen Möglichkeiten sollte die Liquidität nicht ausser Acht gelassen werden. Es ist wichtig, dass ein Unternehmen immer genügend Liquidität aufweisen kann.

2) MWST weitere Praxisänderung
Bis anhin waren Analyse- Beratungsleistungen (nicht aber Forschung) am Ort der Erbringung der Dienstleistung steuerpflichtig. Daher unterlagen sämtliche Leistungen der schweizerischen MWST, auch wenn sie ins Ausland an einen ausländischen Auftraggeber fakturiert wurden.
Neu werden solche Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip behandelt und sind demnach nicht mehr MWST-pflichtig in der Schweiz. (Allenfalls müsste eine MWST-Pflicht im Ausland abgeklärt werden).

Beispiele von betroffenen Dienstleistungen sind (gemäss Art. 14,3 MWSTG):

  • Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten
  • Leistungen auf dem Gebiet der Werbung
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren, Buchprüfern, Dolmetschern, Übersetzern, Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen
  • Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen und ähnlichen Dienstleistungen
  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Personalverleih
  • Verzicht eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder ein genanntes Recht wahrzunehmen
  • Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze

Neu wird für Organisationsdienstleistungen die Reisebüroregel angewandt. Diese besagt, dass die Weiterverrechnung von im Ausland erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen steuerbefreit erfolgen kann.

3) Nachfolgeregelungen wieder einfacher möglich
Per 1.1.2007 tritt ein neues Gesetz in Kraft, wonach Nachfolgeregelungen wieder steuerfrei möglich sind.
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides war dies bisher als steuerbarer Kapitalgewinn begründet worden. Insbesondere wenn die Käuferin zukünftige Gewinne der gekauften Gesellschaft verwendete zur Kaufpreisfinanzierung.

Neu ist ein Verkauf von Aktien mit einer Beteiligung von 20% am Gesamtkapital der Gesellschaft aus dem Privatvermögen an eine Gesellschaft wieder steuerfrei möglich.
Steuerbar ist die Transaktion nur noch, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  • Verkauf von mindestens 20% der Aktien an einer Gesellschaft
  • Verkäufer ist eine Privatperson
  • Käufer ist eine buchführungspflichtige Unternehmung (Einzelfirma, AG / GmbH)
  • Käufer schüttet innert 5 Jahren nach dem Kauf betriebsnotwendige Substanz aus, welche im Kaufzeitpunkt bereits vorhanden war
  • Verkäufer wirkt bei der Ausschüttung mit (wobei es genügt, dass der Verkäufer weiss oder wissen müsste, dass der Käufer zur Kaufpreisfinanzierung Mittel der gekauften Gesellschaft verwendet)

Der Verkäufer sollte sich unbedingt vor Steuerfolgen schützen, indem er im Kaufvertrag eine Klausel einbaut, die allfällige Steuerfolgen dem Käufer überbindet.

Ebenfalls neu im Gesetz geregelt ist der Verkauf von Aktien aus dem Privatvermögen an eine Gesellschaft, die dem Verkäufer zu mind. 50% gehört. Dieser Vorgang ist nach wie vor einkommenssteuerpflichtig auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Nennwert der Aktien. Es handelt sich dabei um einen so genannten Verkauf an sich selbst, auch Transponierung genannt.

Insgesamt ist das neue Gesetz dringend notwendig und bringt Rechtssicherheit.

4) Der neue Lohnausweis 2007 – wesentliche Änderungen und Checkliste
Am Begriff des Einkommens und insbesondere die Definition des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat sich nichts geändert. Zur besseren Übersicht und einfacheren Deklaration dieser Einkommen wurde der neue Lohnausweis geschaffen.
Neu wird der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Lohnentschädigungen im neuen Lohnausweis zu erfassen. Die Arbeit und die Verantwortung werden von der Steuerverwaltung an die Arbeitgeber übertragen, was erhebliche Risiken für den Arbeitgeber mit sich bringt. Ein falsch oder nicht vollständig ausgefüllter Lohnausweis kommt einer Urkundenfälschung gleich und wird hart bestraft.

Der neue Lohnausweis bringt aber auch Chancen mit sich. Insbesondere bei der Steuerplanung. Ausschlaggebend ob eine Entschädigung an Arbeitnehmende steuerpflichtig ist, bildet der Arbeitsvertrag. Leistungen, die nichts mit der eigentlichen Leistungsfähigkeit zu tun haben, sind nach wie vor schwer zu bewerten und festzustellen.

Aus diesem Grund haben wir für Sie eine Checkliste zusammengestellt, woraus die üblichen Leistungen ersichtlich sind und dementsprechend vermerkt werden können. Aufgrund dieser Checkliste kann anschliessend der Lohnausweis erstellt werden. Auch ein Beispiel für eine Personalliste finden Sie hier.

5) Der Tipp für Unternehmer
Die neue Ausgabe von „Update“ ist online abrufbar. „Update“ ist eine Information vom Schweizerischen Treuhänderverband mit jeweils aktuellen Themenbeiträgen.
In der neuen Ausgabe geht es um die Nachfolgeplanung, Rentenvorbezug oder AHV-Aufschub sowie weitere Beiträge.

Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Das wär’s für heute. Wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen, freuen wir uns natürlich sehr darüber. Auch Ihr Kommentar, Kritik oder Anregungen sind willkommen.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Rutsch ins 2007.

Freundliche Grüsse

Brigitte Kaiser

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8400 Winterthur
Telefon: 052 202 84 84
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Last update: 13.12.06

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