

Als Investitionen an Liegenschaften, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen können sich sowohl auf den Ersatz als auch auf das erstmalige Erstellen von Bauteilen, Maschinen und Geräte in einem bereits bestehenden Gebäude beziehen und sind steuerlich abzugsfähig. Bei Neubauten ist ein Abzug nicht zulässig.
Im Gegensatz zu den allgemeinen Unterhaltskosten dürfen diese Massnahmen wertvermehrenden Charakter haben, wie z.B. bessere Gebäudeisolationen, energetisch höherwertige Fenster, Solarkollektoren, Wärmedämmung von Böden usw.
Nicht als abzugsfähig gelten z.B. Einbau eines Wintergartens, Installation eines Schwedenofens bei vorhandener Zentralheizung usw., da die Energiesparmassnahme zu gering ist. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen kann nicht zusätzlich zur Unterhaltspauschale geltend gemacht werden, sondern nur als Bestandteil des Abzuges der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten.
Subventionen und andere Beiträge müssen von den Gesamtkosten in Abzug gebracht werden.