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Newsletter 29 / 2011

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?


1. Ausgangslage

Ein Ehevertrag wird von Ehepaaren immer noch selten abgeschlossen. Landläufig gilt ein solcher oft als “unromantisch“. Ehegatten möchten sich lieber nicht mit der Möglichkeit einer Ehescheidung auseinandersetzen, schon gar nicht zum Zeitpunkt der Heirat.

In zahlreichen Konstellationen kann aber ein Ehevertrag durchaus Sinn machen – nicht allein, weil die Scheidungsrate steigt. Mittels eines Ehevertrages lassen sich nicht nur die Folgen einer Ehescheidung regeln, sondern die Ehegatten können sich auch für den Todesfall gegenseitig begünstigen. Es ist zu beachten, dass der Güterstand sowohl durch Scheidung, als auch durch Tod aufgelöst wird. Dies bedeutet, dass beim Versterben des einen Ehegatten vor der erbrechtlichen Teilung zunächst immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist.

 

2. Die Errungenschaftsbeteiligung

Wird zum Zeitpunkt der Heirat kein besonderer Güterstand vereinbart wie Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird bei beiden Ehegatten unterschieden zwischen Eigengut und Errungenschaft. Im Falle der Auflösung des Güterstandes verbleibt das Eigengut beim jeweiligen Ehegatten, während die Errungenschaft je hälftig geteilt wird.

Eigengut ist alles, was dem jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat bereits gehörte, oder diesem während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich zufiel. Als Errungenschaft gelten hingegen diejenigen Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben wurden.

 

3. Was kann geregelt werden?

Die gesetzliche Regelung sollte mittels Ehevertrag so abgeändert werden, dass die güterrechtlichen Folgen optimal auf die individuelle Situation abgestimmt sind.

Die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung wird von den Ehegatten meist nicht als passend empfunden. In der Gütertrennung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie nicht verheiratet wären. Mit anderen Worten erfolgt kein Ausgleich zwischen den Vermögen beider Ehegatten. Hiervon kann nicht abgewichen werden, weshalb die Gütertrennung oftmals als zu starr erachtet wird, insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden sind. Bei der Auflösung des Güterstandes stehen nämlich dem sorge- und in der Regel unterhaltsberechtigten Ehegatten keine Vermögensansprüche zu.

Weitaus flexiblere Möglichkeiten bietet der Ehevertrag bei der Errungenschaftsbeteiligung. Zunächst kann der gesetzlich vorgesehene hälftige Ausgleich zwischen den Errungenschaften je nach den Bedürfnissen abgeändert werden. Nicht nur lassen sich beliebig andere Ausgleichsquoten vereinbaren, möglich ist auch ein Absehen von der Teilung einzelner Vermögenswerte. Sodann kann der Scheidungs- und der Todesfall unterschiedlich geregelt werden. Oft besteht nämlich das Bedürfnis, den Ehegatten für den Todesfall – im Gegensatz zum Scheidungsfall – maximal abzusichern, indem diesem die gesamte Errungenschaft zugewendet wird. Eine Abänderung der hälftigen Teilung kann etwa Sinn machen bei hohen oder unterschiedlichen Einkommen, bei Kindern, insbesondere aber auch bei Unternehmern, die im Falle der Ehescheidung den Erhalt und die Weiterführung eines Unternehmens sichern wollen. Dies liegt oft im beidseitigen Interesse, um die Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Ebenfalls ist es möglich, Vermögenswerte, die für den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, dem Eigengut zuzuweisen und damit der Teilung zu entziehen.

 

4. Fazit

Ein Ehevertrag ist in den meisten Konstellationen sinnvoll, insbesondere bei Unternehmern. In der Regel empfiehlt sich auch eine Kombination mit erbrechtlichen Anordnungen. Ein Abschluss des Ehevertrages ist jederzeit während der Ehe möglich – es kann vereinbart werden, dass dessen Wirkungen rückwirkend ab Eheschluss gelten. Zu beachten ist allerdings, dass ein Ehevertrag zwingend öffentlich zu beurkunden ist.

 

(Quelle: Unternehmer Forum Schweiz)