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Kaiser Buchhaltungen GmbH, Winterthur

Newsletter 30 / 2011

Lohn kann nicht einseitig geändert werden

 

Grundsätzlich unterliegt die Festlegung des Lohns der Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber hat den gesamten vereinbarten Lohn pünktlich zu zahlen.
Ist der Arbeitgeber mit der Arbeit eines Mitarbeitenden nicht einverstanden, so darf er ihm den Lohn nicht einfach herabsetzen. Bei einer Lohnreduktion muss der Arbeitnehmer einverstanden sein oder sie muss mit einer Vertragsklausel geregelt werden. Die einseitige Herabsetzung des Lohns ist eine teilweise Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht und kann eingeklagt werden.

(Quelle: BG 4A_608/ 2009 vom 25.2.10)