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Kaiser Buchhaltungen GmbH, Winterthur

Newsletter 30 / 2011

Sich wehren im Mietbereich wird massiv teurer

 

Ab 1. Januar 2011 gilt die neue Schweizerische Zivilprozess-ordnung. Ab dann gelten auch für Mietparteien neue Verfahrensregeln. So hat der Kläger die Gerichtskosten vorzuschiessen. Aus diesem Vorschuss werden die Gerichtskosten gedeckt, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Gewinnt der Kläger, hat er bezüglich der mit seinem Vorschuss gedeckten Gerichtskosten nur einen Regressanspruch gegenüber dem Beklagten, d.h. er muss den von ihm geleisteten Vorschuss beim Verlierer eintreiben. So ist es für einen Mieter einfacher gegen einen Vermieter zu klagen, da in der Regel genügend Haftungssubstrat vorhanden ist. Anders sieht es aus, wenn der Geschäftsmieter gegen einen Untermieter klagen muss. Denn die Zahlungsfähigkeit von Untermietern ist oft ungenügend. Das Risiko, den Kostenvorschuss zu verlieren, ist bei Prozessen gegen Untermieter hoch. Es macht daher Sinn, vom Untermieter eine Sicherheit zwischen drei bis sechs Monatsmietzinsen in Form einer Barkaution oder einer Bankgarantie zu verlangen. Darüberhinaus kann eine Rechtsschutzversicherung vor Verlust des Vorschusses schützen, da sie den Kostenvorschuss im Prozessfall übernehmen muss.

Das Schlichtungsverfahren bleibt kostenlos. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen geschuldet.