

Weiterbildungskosten sind steuerlich nur absetzbar, wenn sie die aktuelle berufliche Tätigkeit betreffen. Sie müssen für die Sicherung der bisherigen Arbeit dienen und dürfen nicht einem Aufstieg oder gar einem Berufswechseln zugute kommen. So kann beispielsweise ein kaufmännischer Angestellter die Ausbildung zum Betriebsökonom nicht als Weiterbildung absetzen.
(Quelle: BGE 2C_697/ 2010 vom 28.1.2011)