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Newsletter 31 / 2011

Internatskosten nur bedingt steuerlich abziehbar


Der Abzug der Kosten für die notwendige Kinderbetreuung durch Drittpersonen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Kosten durch reine Betreuungsarbeit ent­standen sind. Kosten für die Ausbildung, die Verpflegung und die Unterkunft der Kinder sind als Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. So sind Internatskosten nur bedingt steuerlich abziehbar. Es kann ein Betreuungs­an­teil enthalten sein, welcher bei entsprechendem Nachweis zum Abzug zu­ge­lassen wird.

(Quelle: Steuergericht Basel-Land, 18.9.2009)