

Der Abzug der Kosten für die notwendige Kinderbetreuung durch Drittpersonen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Kosten durch reine Betreuungsarbeit entstanden sind. Kosten für die Ausbildung, die Verpflegung und die Unterkunft der Kinder sind als Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. So sind Internatskosten nur bedingt steuerlich abziehbar. Es kann ein Betreuungsanteil enthalten sein, welcher bei entsprechendem Nachweis zum Abzug zugelassen wird.
(Quelle: Steuergericht Basel-Land, 18.9.2009)