

Gibt ein Revisor dem Kunden einen Bericht ab, bei dem die fachlichen Standards missachtet wurden, gilt er als Lugurkunde und kann unter Umständen als Urkundenfälschung eingeklagt werden. Denn das Nichtbefolgen der Grundsätze zur Abschlussprüfung der Treuhand-Kammer und die Missachtung der Prüfungsmethoden des Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung. Das Bundesgericht betonte dabei, dass die Abschlussprüfungen umso wichtiger seien, als dass sie Dritten zur Beurteilung des Unternehmens dienen.
(Quelle: BGE 6B_684/2010 vom 15.11.2010)