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Newsletter 31 / 2011

Nicht korrekter Revisionsbericht ist eine «Lugurkunde»


Gibt ein Revisor dem Kunden einen Bericht ab, bei dem die fachlichen Standards miss­achtet wurden, gilt er als Lugurkunde und kann unter Umständen als Urkun­denfälschung ein­ge­klagt werden. Denn das Nichtbefolgen der Grundsätze zur Ab­schlussprüfung der Treuhand-Kammer und die Missachtung der Prü­fungs­metho­den des Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung ist eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung. Das Bundesgericht betonte dabei, dass die Abschlussprüfungen umso wichtiger seien, als dass sie Dritten zur Beurteilung des Unternehmens dienen.

(Quelle: BGE 6B_684/2010 vom 15.11.2010)