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Teilzeitarbeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie VollÂzeitÂarÂbeit. Trotzdem müssen bei der Vertragsgestaltung einige Besonderheiten beÂachÂtet werden. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgeführt.
- Arbeitszeit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, den er für länger als einen Monat anstellt, die Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Dies ist vor allem bei Teilzeitverträgen wichtig, da die Arbeitszeit massgebend ist für:
- Lohnfortzahlungen bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeit
- Bestimmung, ob Überstunden geleistet wurden, denn jede Arbeit über die definierte Arbeitszeit gilt als Überstunden
- Festlegung des Lohns im Falle einer Freistellung.
Bei Unklarheiten über die genaue Arbeitszeit kann auch eine Bandbreite festÂgeÂlegt werden.
- 13. Monatslohn: Auch im Stundenlohn Angestellte können Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben. Regelt ein Betriebsreglement, dass alle MitÂarÂbeiÂtenden einen 13. Monatslohn erhalten, so gilt diese Regelung auch für StunÂÂdenlöhner.
- Ferien- und Feiertage: Teilzeitbeschäftigte haben Anrecht auf jährlich minÂdestens vier Wochen Ferien, auch wenn der Ferienlohn als Lohnzuschlag ausÂÂbezahlt wird. Das Bundesgericht hat entscheiden, dass nur wenn die ArÂbeitsÂeinsätze derart unregelmässig sind und sich ein Ferienlohn kaum berechnen lässt, die Ferien mit dem Zuschlag als abgegolten gelten. Der BeÂzug von Ferientagen steht auch Teilzeitangestellten zu, sofern der Feiertag auf den Arbeitstag fällt.
- Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit: Relevant für die LohnfortÂzahlung sind nur Tage, die im konkreten Fall Arbeitstage waren. Bei sehr unregelmässigen Einsätzen gelten die kommenden Einsatzpläne als AnhaltsÂpunkt. Andernfalls nimmt man den Jahresdurchschnitt als BerechnungsÂgrundÂlage. „Verpasste“ Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.
- Mehrfachbeschäftigung: der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner TreueÂpflicht angehalten zu prüfen, dass der Mitarbeitende die rechtlichen HöchstÂarbeitszeiten und Ruhetage einhält. Deshalb ist es sinnvoll, in TeilÂzeitÂverträÂgen abzumachen, ob und welche Arbeiten für Dritte erlaubt sind.