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Kaiser Buchhaltungen GmbH, Winterthur

Newsletter 34 / 2012

Teilzeitarbeit: wichtige Vertragspunkte

 

Teilzeitarbeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie Voll­zeit­ar­beit. Trotzdem müssen bei der Vertragsgestaltung einige Besonderheiten be­ach­tet werden. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgeführt.

- Arbeitszeit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, den er für länger als einen Monat anstellt, die Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Dies ist vor allem bei Teilzeitverträgen wichtig, da die Arbeitszeit massgebend ist für:

- Lohnfortzahlungen bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeit

- Bestimmung, ob Überstunden geleistet wurden, denn jede Arbeit über die definierte Arbeitszeit gilt als Überstunden

- Festlegung des Lohns im Falle einer Freistellung.

Bei Unklarheiten über die genaue Arbeitszeit kann auch eine Bandbreite fest­ge­legt werden.

- 13. Monatslohn: Auch im Stundenlohn Angestellte können Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben. Regelt ein Betriebsreglement, dass alle Mit­ar­bei­tenden einen 13. Monatslohn erhalten, so gilt diese Regelung auch für Stun­­denlöhner.

- Ferien- und Feiertage: Teilzeitbeschäftigte haben Anrecht auf jährlich min­destens vier Wochen Ferien, auch wenn der Ferienlohn als Lohnzuschlag aus­­bezahlt wird. Das Bundesgericht hat entscheiden, dass nur wenn die Ar­beits­einsätze derart unregelmässig sind und sich ein Ferienlohn kaum berechnen lässt, die Ferien mit dem Zuschlag als abgegolten gelten. Der Be­zug von Ferientagen steht auch Teilzeitangestellten zu, sofern der Feiertag auf den Arbeitstag fällt.

- Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit: Relevant für die Lohnfort­zahlung sind nur Tage, die im konkreten Fall Arbeitstage waren. Bei sehr unregelmässigen Einsätzen gelten die kommenden Einsatzpläne als Anhalts­punkt. Andernfalls nimmt man den Jahresdurchschnitt als Berechnungs­grund­lage. „Verpasste“ Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.

- Mehrfachbeschäftigung: der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Treue­pflicht angehalten zu prüfen, dass der Mitarbeitende die rechtlichen Höchst­arbeitszeiten und Ruhetage einhält. Deshalb ist es sinnvoll,  in Teil­zeit­verträ­gen abzumachen, ob und welche Arbeiten für Dritte erlaubt sind.