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Das Bundesgericht hat im Dezember bestätigt, dass Baukreditzinsen gemäss Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern nicht als Schuldzinsen abÂzugsÂfähig sind. Sie sind im GegenÂsatz zu den Hypothekarzinsen als AufÂwenÂdunÂgen für den Erwerb oder die WertÂverÂminderung eines VermögensÂgegenÂstandes zu betrachten.
Auf kantonaler Ebene wird die Frage nach der Abziehbarkeit der BaukreditÂzinÂsen unterschiedlich beantwortet.
(Quelle: BGE 2C_516/2011 vom 28.12.2011)