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Kaiser Buchhaltungen GmbH, Winterthur

Newsletter 35 / 2012

Verzicht auf Zinsen ist geldwerte Leistung

 

Unternehmen können ihren Aktionären Darlehen gewähren, die Bedingungen müssen aber dieselben sein, wie wenn der Aktionär ein Dritter wäre. Andernfalls betrachten die Steuerbehörden die Darlehensgewährung als verdeckte Gewinn­aus­schüttung, auch als „geldwerte Leistung“ bezeichnet.

Wird auf Darlehens- oder Vergütungszinsen zugunsten dieser Aktionäre ver­zichtet, gilt das als eine geldwerte Leistung. Selbst wenn die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Zins zu leisten, dann müsste die Zins­for­de­rung wenigstens verbucht worden sein. Ein Verzicht auf eine ent­sprechende buchhalterische Erfassung weist für die Steuerbehörden darauf hin, dass nie damit gerechnet wurde, Zins zu erhalten. Und falls auf den Zinsertrag so offensichtlich verzichtet wird, muss die Geschäftsmässigkeit des Darlehens be­wie­sen werden.

Ein weiterer Hinweis, dass solche Darlehen nur „simuliert“ sind, ist die Ver­wen­dung des Darlehens. Auf ein simuliertes Darlehen kann beispielsweise ge­schlossen werden, wenn der Aktionär den Darlehensbetrag für seinen lau­fenden Le­bens­unterhalt verwendet, keine Sicherheiten leisten kann und ge­stützt auf sein übriges Vermögen nicht in der Lage ist, das Darlehen zu­rück­zu­be­zah­len. Zentrale Kriterien für den Drittvergleich sind dabei die Mit­tel­verwendung und die Bonität des Schuldners (Aktionär) sowie – seitens des Un­ter­nehmens – das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Gesamtaktiven.

(Quelle: BGE 2C_557/ 2010 vom 4.11.10)