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Unternehmen können ihren Aktionären Darlehen gewähren, die Bedingungen müssen aber dieselben sein, wie wenn der Aktionär ein Dritter wäre. Andernfalls betrachten die Steuerbehörden die Darlehensgewährung als verdeckte GewinnÂausÂschüttung, auch als „geldwerte Leistung“ bezeichnet.
Wird auf Darlehens- oder Vergütungszinsen zugunsten dieser Aktionäre verÂzichtet, gilt das als eine geldwerte Leistung. Selbst wenn die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Zins zu leisten, dann müsste die ZinsÂforÂdeÂrung wenigstens verbucht worden sein. Ein Verzicht auf eine entÂsprechende buchhalterische Erfassung weist für die Steuerbehörden darauf hin, dass nie damit gerechnet wurde, Zins zu erhalten. Und falls auf den Zinsertrag so offensichtlich verzichtet wird, muss die Geschäftsmässigkeit des Darlehens beÂwieÂsen werden.
Ein weiterer Hinweis, dass solche Darlehen nur „simuliert“ sind, ist die VerÂwenÂdung des Darlehens. Auf ein simuliertes Darlehen kann beispielsweise geÂschlossen werden, wenn der Aktionär den Darlehensbetrag für seinen lauÂfenden LeÂbensÂunterhalt verwendet, keine Sicherheiten leisten kann und geÂstützt auf sein übriges Vermögen nicht in der Lage ist, das Darlehen zuÂrückÂzuÂbeÂzahÂlen. Zentrale Kriterien für den Drittvergleich sind dabei die MitÂtelÂverwendung und die Bonität des Schuldners (Aktionär) sowie – seitens des UnÂterÂnehmens – das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Gesamtaktiven.
(Quelle: BGE 2C_557/ 2010 vom 4.11.10)