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Mehrwertsteuer Formerfordernisse an BelegeAufgrund der MwSt-Revisionen der Eidg. Steuerverwaltung fällt immer wieder auf, dass einige erhaltene Rechnungen (Lieferantenrechnungen und Rechnungen für Betriebsaufwände) nicht die nötigen Formerfordernisse gemäss MWSTG erfüllen. Die Konsequenz ist, dass der ganze Vorsteuerabzug gestrichen wird. Da die Revision nur ein Geschäftsjahr prüft, werden die aufgerechneten Vorsteuern einfach auf 5 Jahre hochgerechnet. Dies hat erhebliche Steuernachforderungen zur Folge. Deshalb möchten wir an dieser Stelle wieder einmal die nötigen Formerfordernisse darstellen (Art. 37 MWStG): Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss:
Die Rechnungen (einschliesslich Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen) sind bei Erhalt auf die formelle Vollständigkeit und die materielle Richtigkeit (Steuersatz, Berechnungsgrundlage usw.) hin zu überprüfen. Ungenügende Belege sind vor der Bezahlung durch den Leistungserbringer richtig stellen zu lassen. Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen usw. nicht mehr abgeändert werden (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt.
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