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MWST Formerfordernisse drucken

Mehrwertsteuer Formerfordernisse an Belege

Aufgrund der MwSt-Revisionen der Eidg. Steuerverwaltung fällt immer wieder auf, dass einige erhaltene Rechnungen (Lieferantenrechnungen und Rechnungen für Betriebsaufwände) nicht die nötigen Formerfordernisse gemäss MWSTG erfüllen. Die Konsequenz ist, dass der ganze Vorsteuerabzug gestrichen wird. Da die Revision nur ein Geschäftsjahr prüft, werden die aufgerechneten Vorsteuern einfach auf 5 Jahre hochgerechnet. Dies hat erhebliche Steuernachforderungen zur Folge. Deshalb möchten wir an dieser Stelle wieder einmal die nötigen Formerfordernisse darstellen (Art. 37 MWStG):

Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss:

  1. den Namen und die Adresse unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr (eingetragener Name im Handelsregister) zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
  2. den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
  3. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
  4. Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
  5. Das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung;
  6. Den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes.

Die Rechnungen (einschliesslich Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen) sind bei Erhalt auf die formelle Vollständigkeit und die materielle Richtigkeit (Steuersatz, Berechnungsgrundlage usw.) hin zu überprüfen. Ungenügende Belege sind vor der Bezahlung durch den Leistungserbringer richtig stellen zu lassen. Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen usw. nicht mehr abgeändert werden (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt.


Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Im Dezember 2003
Kaiser Buchhaltungen, Winterthur

 

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