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Firmengründungen Winterthur, Buchhaltungen Zürich, Steuerberatung Winterthur, Treuhänder Winterthur, GmbH Gründungen, Steuererklärungen PrivateMWST Praxisänderung bei Kassenzetteln

Die bisherige Praxis, dass bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrierkassen u.ä. bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Leistungsempfängers verzichtet werden kann, bleibt unverändert bestehen.

Sind die Anforderungen in Bezug auf die richtige Bezeichnung des Leistungserbringers nicht vollumfänglich erfüllt, so genügt dieser Beleg dennoch ab sofort als Ausweis für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, wenn Folgendes vorliegt:

  • Die Identität der Vertragsparteien ist anhand der vorhandenen Angaben auf dem Beleg erkennbar.
  • Die Rechnung wird in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand verbucht.
  • Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.

Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug im Umfang der steuerbaren Verwendung geltend machen. Er ist also nicht mehr verpflichtet, noch vor der Bezahlung vom Leistungserbringer ein in allen Teilen formell korrekte Rechnung anzufordern. Er hat aber nach wie vor das Recht, eine derartige Rechnung zu verlangen.

Stellt ein Leistungserbringer die Rechnung nicht auf ein Unternehmen als Leistungsempfänger aus, sondern persönlich auf den Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer des Leistungsempfängers (Aussendienstmitarbeiter Monteure, Vertreter etc.), müssen diese Rechnungen nicht mehr zur Korrektur an den Leistungserbringer zurückgewiesen werden. Dies gilt für Unterkunft, Verpflegung, Fahrausweise etc.
Diese Belege werden ab sofort auch zum Vorsteuerabzug zugelassen sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Identität des Leistungserbringers und des Mitarbeiters des Leistungsempfängers ist klar erkennbar.
  • Der Leistungsempfänger kann anlässlich einer Kontrolle auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der in der Rechnung genannten Person nachweisen.
  • Der in Rechnung gestellte Aufwand wird vom Unternehmen, welches den Vorsteuerabzug geltend macht, als Geschäftsaufwand verbucht.
  • Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.

Nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind Aufwendungen für nicht steuerbare Zwecke, insbesondere für den privaten Lebensaufwand des Mitarbeiters bzw. Geschäftsinhabers, für private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug, Ferienreisen, für private Einladungen, private Essen etc.

 

Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Im September 2006
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur

 

KAISER BUCHHALTUNGEN GmbH | Konradstrasse 3 | 8400 Winterthur
Telefon 052 202 84 84 | Fax 052 202 62 49 | www.kaiser-buchhaltungen.ch

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