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MWST
Praxisänderung bei Kassenzetteln
Die bisherige Praxis, dass bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrierkassen
u.ä. bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon
aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der
Adresse des Leistungsempfängers verzichtet werden kann, bleibt
unverändert bestehen.
Sind die Anforderungen in Bezug auf die richtige Bezeichnung des
Leistungserbringers nicht vollumfänglich erfüllt, so genügt
dieser Beleg dennoch ab sofort als Ausweis für die Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges, wenn Folgendes vorliegt:
- Die Identität der Vertragsparteien ist anhand der vorhandenen
Angaben auf dem Beleg erkennbar.
- Die Rechnung wird in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand
verbucht.
- Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Leistungsempfänger
den Vorsteuerabzug im Umfang der steuerbaren Verwendung geltend machen.
Er ist also nicht mehr verpflichtet, noch vor der Bezahlung vom Leistungserbringer
ein in allen Teilen formell korrekte Rechnung anzufordern. Er hat
aber nach wie vor das Recht, eine derartige Rechnung zu verlangen.
Stellt ein Leistungserbringer die Rechnung nicht auf ein Unternehmen
als Leistungsempfänger aus, sondern persönlich auf den Mitarbeiter
bzw. Arbeitnehmer des Leistungsempfängers (Aussendienstmitarbeiter
Monteure, Vertreter etc.), müssen diese Rechnungen nicht mehr
zur Korrektur an den Leistungserbringer zurückgewiesen werden.
Dies gilt für Unterkunft, Verpflegung, Fahrausweise etc.
Diese Belege werden ab sofort auch zum Vorsteuerabzug zugelassen sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Identität des Leistungserbringers und des Mitarbeiters
des Leistungsempfängers ist klar erkennbar.
- Der Leistungsempfänger kann anlässlich einer Kontrolle
auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der in der
Rechnung genannten Person nachweisen.
- Der in Rechnung gestellte Aufwand wird vom Unternehmen, welches
den Vorsteuerabzug geltend macht, als Geschäftsaufwand verbucht.
- Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.
Nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind Aufwendungen
für nicht steuerbare Zwecke, insbesondere für den privaten
Lebensaufwand des Mitarbeiters bzw. Geschäftsinhabers, für
private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug, Ferienreisen, für
private Einladungen, private Essen etc.
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale
Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt
auf.
Im September 2006
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur
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