Neuregelung Revision und Revisionsaufsicht
Die Revisionspflicht wird grundsätzlich rechtsformenabhängig
aber nur für Kapital-Gesellschaften (AG, GmbH).
Es gibt vier wesentliche Schutzziele der Abschlussprüfung:
- Publikumsgesellschaften: Gesamtwirtschaftliches Interesse und
Investorenschutz
- Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: Gesamtwirtschaftliches
Interesse
- Privatgesellschaften mit Minderheiten: Minderheitenschutz
- Gläubigerschutz für alle Gesellschaften: Kein Vorrang
bei KMU’s
Neu werden zwei verschiedene Varianten von Abschlussprüfungen
durchgeführt:
Ordentliche Prüfung
- alle Publikumsgesellschaften
- Gesellschaften, welche 20% zu Aktiven oder Umsatz einer Publikumsgesellschaft
beitragen.
- Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: zwei der folgenden drei
Kriterien müssen während zwei Jahren erfüllt sein:
Bilanzsumme 6 Mio; Umsatz 12 Mio, 50 Vollzeitstellen
- Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung erstellen müssen
Eingeschränkte Prüfung
- Alle nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Kapitalgesellschaften)
- Keine eingeschränkte Prüfung bei Vereinen
Neue Optionsmöglichkeiten:
- Opting-Out: Sämtliche Gesellschafter einer
nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmung können auf eingeschränkte
Revision verzichten sofern nicht mehr als 10 Vollzeitstellen.
- Opting-Up/In: Minderheiten mit mind. 10% des
Grundkapitals können eine ordentliche Prüfung verlangen
/ Statuten können eine ordentliche Prüfung vorsehen /
Persönlich haftende Mitglieder können ordentliche Revision
verlangen / Freiwillig durch Banken evtl. verlangt
- Opting-Down: Freiwillige Revision bei Opting-Out
Kunden ohne Erfüllung der fachlichen Anforderungen
Neue Aufgaben bei der ordentlichen Prüfung:
- Bestätigung, dass ein funktionierendes internes Kontrollsystem
existiert (IKS)
- Bestätigung, dass die Gesellschaft eine Risikobeurteilung
vorgenommen hat
- Detaillierter Bericht an den Verwaltungsrat zwingend
Eingeschränkte Prüfung bei KMU:
- Verweis auf Schweizer Prüfungsstandards Nr. 910
- Gesetzliche Erleichterungen (Keine IKS-Prüfung, kein besonderer
Bericht an VR, keine Feststellung von Risikobeurteilung durch VR,
keine allg. Gesetzesverstösse)
- Anzeigepflicht bei Überschuldung (OR 725) bleibt
Geltungsbereich der neuen Prüfungs-Standards:
Ab Abschlussperiode 2005 für Unternehmen welche bisher schon
einen besonders befähigten Revisor benötigten (Börsenkotierte
Gesellschaften, Gesellschaften mit Anleihensobligationen, Gesellschaften
mit Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 200 Mitarbeiter, Gesellschaften
mit Spezialgesetzgebungen wie Banken, BVG)
Für KMU gelten vorläufig weiterhin die
bisher angewandten Grundsätze.
Das neue Revisionsgesetz ist erst im Entwurf vorhanden. Es wird voraussichtlich
frühestens auf 2007 in Kraft treten.
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die
optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt
auf.
Im Dezember 2004
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur