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Neuregelung Revision und Revisionsaufsicht drucken

Neuregelung Revision und Revisionsaufsicht

Die Revisionspflicht wird grundsätzlich rechtsformenabhängig aber nur für Kapital-Gesellschaften (AG, GmbH).

Es gibt vier wesentliche Schutzziele der Abschlussprüfung:

  • Publikumsgesellschaften: Gesamtwirtschaftliches Interesse und Investorenschutz
  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: Gesamtwirtschaftliches Interesse
  • Privatgesellschaften mit Minderheiten: Minderheitenschutz
  • Gläubigerschutz für alle Gesellschaften: Kein Vorrang bei KMU’s

Neu werden zwei verschiedene Varianten von Abschlussprüfungen durchgeführt:
Ordentliche Prüfung

  • alle Publikumsgesellschaften
  • Gesellschaften, welche 20% zu Aktiven oder Umsatz einer Publikumsgesellschaft beitragen.
  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: zwei der folgenden drei Kriterien müssen während zwei Jahren erfüllt sein: Bilanzsumme 6 Mio; Umsatz 12 Mio, 50 Vollzeitstellen
  • Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung erstellen müssen

Eingeschränkte Prüfung

  • Alle nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Kapitalgesellschaften)
  • Keine eingeschränkte Prüfung bei Vereinen

Neue Optionsmöglichkeiten:

  • Opting-Out: Sämtliche Gesellschafter einer nicht wirtschaftlich bedeutenden Unternehmung können auf eingeschränkte Revision verzichten sofern nicht mehr als 10 Vollzeitstellen.
  • Opting-Up/In: Minderheiten mit mind. 10% des Grundkapitals können eine ordentliche Prüfung verlangen / Statuten können eine ordentliche Prüfung vorsehen / Persönlich haftende Mitglieder können ordentliche Revision verlangen / Freiwillig durch Banken evtl. verlangt
  • Opting-Down: Freiwillige Revision bei Opting-Out Kunden ohne Erfüllung der fachlichen Anforderungen

Neue Aufgaben bei der ordentlichen Prüfung:

  • Bestätigung, dass ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert (IKS)
  • Bestätigung, dass die Gesellschaft eine Risikobeurteilung vorgenommen hat
  • Detaillierter Bericht an den Verwaltungsrat zwingend

Eingeschränkte Prüfung bei KMU:

  • Verweis auf Schweizer Prüfungsstandards Nr. 910
  • Gesetzliche Erleichterungen (Keine IKS-Prüfung, kein besonderer Bericht an VR, keine Feststellung von Risikobeurteilung durch VR, keine allg. Gesetzesverstösse)
  • Anzeigepflicht bei Überschuldung (OR 725) bleibt

Geltungsbereich der neuen Prüfungs-Standards:

Ab Abschlussperiode 2005 für Unternehmen welche bisher schon einen besonders befähigten Revisor benötigten (Börsenkotierte Gesellschaften, Gesellschaften mit Anleihensobligationen, Gesellschaften mit Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 200 Mitarbeiter, Gesellschaften mit Spezialgesetzgebungen wie Banken, BVG)

Für KMU gelten vorläufig weiterhin die bisher angewandten Grundsätze.

Das neue Revisionsgesetz ist erst im Entwurf vorhanden. Es wird voraussichtlich frühestens auf 2007 in Kraft treten.


Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Im Dezember 2004
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur

 

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