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Unterhalt
bei neu erworbenen Liegenschaften
Das Bundesgericht hat die sogenannte Dumont-Praxis neu beurteilt
mit Urteil vom 2.2.2005:
Periodischer Unterhalt, der zur Erhaltung des bisherigen Zustandes
dient, darf vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Nicht jedoch
das Nachholen von unterbliebenem Unterhalt.
Das bezweckt die Gleichbehandlung zwischen Eigentümer, der
eine Liegenschaft in einem schlechten Zustand kauft, um diese zu renovieren
und demjenigen, der eine Liegenschaft nach der Renovation zu einem
höheren Preis kauft.
Bei den Staatssteuern und bei der direkten Bundessteuer können
Aufwendungen, die unmittelbar nach dem Kauf einer verwahrlosten oder
vernachlässigten und nicht mehr bewohnbaren Liegenschaft getätigt
wurden, steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
Von einer Instandstellung wird ausgegangen, wenn die Aufwendungen
zu einer Erhöhung des Mietertrages führen, die Liegenschaft
einer anderen Nutzung zugeführt wird oder der Basiswert ansteigt.
Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale
Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt
auf.
Im April 2006
KAISER BUCHHALTUNGEN GMBH, Winterthur
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